Versicherungsrecht: Die private Krankenversicherung
Für den Abschluss einer Krankenversicherung besteht in Deutschland eine gesetzliche Pflicht, welche sich aus dem Paragrafen 5 des SGB V ergibt. Dabei verweist das Sozialgesetzbuch auf zahlreiche andere Regelungen. Dazu zählen sich beispielsweise das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das Künstlersozialversicherungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie andere Teile des Sozialgesetzbuchs. Die Krankenversicherung gehört zu den fünf Zweigen der Sozialversicherung, zu welchen auch die Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.
Welche Formen der Krankenversicherung lässt das Versicherungsrecht zu?
Bei der Krankenversicherung wird in die gesetzliche Pflichtversicherung, die freiwillig gesetzliche Versicherung, die Familienversicherung und die private Krankenversicherung unterschieden. Darüber hinaus gibt es die sogenannte Heilfürsorge, welche unter anderem bei Angehörigen der Bundeswehr greift. Wer sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer der Ersatzkassen versichern muss, ist dem Paragrafen 5 des SGB V geregelt. Jedoch gibt es hier Ausnahmen, welche in den Paragrafen 6 ff. des SGB V definiert werden. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen über der jährlich neu festgelegten Arbeitsentgeltgrenze von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Sie haben Fragen zur Befreiung von der Pflicht zur Krankenversicherung? – Unsere Rechtsanwälte für Versicherungsrecht geben Ihnen fachkundige Auskünfte!
Die Krankenversicherung für Selbstständige
Selbstständige haben in Deutschland grundsätzlich die Wahl zwischen einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung. Während die Beiträge in der Pflichtversicherung nach der Höhe des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden, richten sich die Beiträge in den privaten Krankenversicherungen nach dem Umfang der vertraglich zugesicherten Leistungen. Dabei wird das Leistungsminimum in den sogenannten Basisverträgen definiert. Bei der gesetzlichen Pflichtversicherung werden die Beiträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten aufgeteilt. Selbstständige müssen ihre Beiträge sowohl bei der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse als auch bei der privaten Krankenkasse vollständig selbst tragen. Eine Ausnahme bei der Betragsberechnung gibt es beispielsweise bei der Versicherung über die Künstlersozialkasse. Hier erfolgt eine einkommensabhängige Festsetzung und die Versicherten erhalten Zuschüsse von der Unfallkasse des Bundes.
Wer bietet private Krankenversicherungsverträge wann an?
In Deutschland bieten verschiedene Versicherer private Krankenversicherungsverträge an. Die Gesellschaft mit den meisten Privatversicherten ist die Debeka, gefolgt von der Deutschen Krankenversicherung (DKV), der AXA Versicherung und der Allianz Versicherung. Insgesamt gibt es in Deutschland ca. 24 Millionen private Kranken(zusatz)versicherungen. Voraussetzung für den Wechsel in eine private Krankenkostenvollversicherung ist ein Mindesteinkommen bei Angestellten und Arbeitern. Wechseln können zudem Selbstständige und Freiberufler. Ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Versicherung ist dann möglich. Eine Rückkehr in die gesetzliche nur unter ganz eng definierten Voraussetzungen.
Welche Ergänzungen sind bei der privaten Krankenzusatzversicherung möglich?
Viele Leistungen sind in den letzten Jahren aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausgefallen. Sie können über freiwillige Zusatzversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Brillenversicherung) abgedeckt werden. Der Abschluss ist unabhängig vom Hauptvertrag der Krankenversicherung auch bei anderen Versicherungsgesellschaften möglich. Hier richten sich die Beiträge nach dem Deckungsumfang und den Regelungen der jeweiligen Versicherer.
Welche Leistungen müssen erbracht werden?
IN den vereinbarten Bedingungen ist enthalten, welche Leistungen wann zu erbringen sind. Grundsätzlich gilt, dass die Versicherung medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu bezahlen hat. Wann und ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, ist häufig streitig. Die Versicherungen lehnen dann, wenn sie eine Notwendigkeit nicht sehen, die Zahlung ab und der Versicherte muss gegenüber dem Arzt oder Krankenhaus in Vorleistungen treten.
Sie bekommen zugesicherte Leistungen aus der Krankenversicherung oder einer der Zusatzversicherungen nicht? Sie haben Streitigkeiten zur Beitragshöhe? – Dann wenden Sie sich am besten sofort an einen der Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!
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