Versicherungsrecht: Was ist eine Krankentagegeldversicherung?
Die Krankentagegeldversicherung zählt in Deutschland zu den freiwilligen privaten Zusatzversicherungen, welche von Selbstständigen, Freiberuflern und Angestellten abgeschlossen werden können. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Summenversicherung. Das heißt, die im Schadensfall zu erbringende Leistung wird im individuellen Vertrag pauschal festgelegt und ist nicht an den Schadensumfang gebunden. Der einzig abgesicherte Schadensfall ist eine Arbeitsunfähigkeit, welche aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine medizinische Heilbehandlung notwendig macht. Die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf die Leistung ist der Paragraf 192 des Versicherungsvertragsgesetzes, in welchem die vertragstypischen Leistungen definiert werden.
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Welche Voraussetzungen gelten bei der Krankentagegeldversicherung?
Die Arbeitsunfähigkeit muss für den Bezug der Leistungen vollständig und zweifelsfrei von einem Arzt bescheinigt werden. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften reicht es nicht, den Standardvordruck der Krankenkassen für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil, welches der Bundesgerichtshof im April 2013 unter dem Aktenzeichen IV ZR 239/11 gefällt hat. Es bezieht sich auf die Fälle, in denen Versicherte trotz der Krankheit oder der Unfallfolgen einzelne Tätigkeiten ausüben könnten, die allein aber keinen Sinn machen. Ein Beispiel wäre die Sekretärin, die bei einem gebrochenen Arm zwar Termine koordinieren und Telefonate führen, aber nicht mehr schreiben kann. Wissenswert ist außerdem, dass die Ansprüche auf den Leistungsbezug dann entfallen können, wenn dem Versicherten Hilfestellungen im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung auf der Grundlage des Paragrafen 74 des SGB V gewährt werden.
Welche Änderungen gab es zum 1. April 2017?
Seit April 2017 sind die Gesellschaften dazu gezwungen, bei allen zu diesem Zeitpunkt bestehenden und danach abgeschlossenen Policen zur Krankentagegeldversicherung auch den Fall einer Schwangerschaft mit einzubeziehen. Hat die Versicherte keine Bezüge während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach den Paragrafen 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes, steht ihr nach diesen Änderungen ein Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung zu. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Versicherungsgesellschaft die allgemeinen Vertragsbedingungen bis zum Eintritt dieses Leistungsfalls nicht angepasst haben sollte.
Die Karenzzeit und maximale Höhe der Leistungen
Bei der Karenzzeit gibt es gravierende Unterschiede zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen sowie Freiberuflern. Eine Leistungspflicht tritt bei abhängig Beschäftigten nicht vor dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ein. Das heißt, hier beträgt die Karenzzeit üblicherweise 42 Tage. Bei Freiberuflern und Selbstständigen wird die jeweilige Karenzzeit im individuellen Vertrag vereinbart. Die minimal mögliche Wartezeit beträgt aktuell vier Tage.
Außerdem müssen sich die Versicherten Einnahmen aus anderen Quellen in der Form anrechnen lassen, dass sämtliche Leistungen die vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen nicht übersteigen. Diese Einschränkung wird in der Fachsprache der Versicherungswirtschaft Bereicherungsverbot genannt und resultiert aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen. Zu den anrechenbaren Leistungen gehören neben dem Krankengeld der Krankenkasse auch das Verletztengeld und das Übergangsgeld.
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