LexikonKFZ-Versicherungen

Die KFZ-Versicherungen im Verkehrsrecht

In Deutschland gilt eine Pflicht zum Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung, welche im Gesetz als „Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“ bezeichnet wird. Diese Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Paragrafen 1 des Pflichtversicherungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Paragrafen 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Wer ein versicherungspflichtiges Fahrzeug auf öffentlichen Plätzen und Straßen benutzt und keine KFZ-Haftpflichtversicherung (bzw. bei einigen Fahrzeugarten Versicherungskennzeichen) besitzt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Nach dem Paragrafen 6 des Pflichtversicherungsgesetzes sind sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich. Außerdem kann das betreffende Fahrzeug beschlagnahmt werden. Ihnen werden Verletzungen der Versicherungspflicht vorgeworfen? – Dann lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht fachkundig vertreten!

Welche Besonderheiten gibt es bei der KFZ-Versicherung für E-Bikes?

Auf der Grundlage des Paragrafen 2 des Pflichtversicherungsgesetzes müssten auch für E-Bikes KFZ-Versicherungen abgeschlossen werden, denn die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nur für Fahrzeuge, welche bauartbedingt nicht schneller als sechs Kilometer pro Stunde fahren können. Hier wurde vom Bundesverkehrsministerium eine Ausnahme geschaffen. E-Bikes mit einer allein durch die Motorleistung erreichbare Maximalgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde gelten danach nicht als Kraftfahrzeug und unterliegen weder der Helmpflicht noch der Versicherungspflicht. E-Bikes mit höher Maximalgeschwindigkeiten benötigen ein Versicherungskennzeichen. Ansonsten werden damit verursachte Schäden über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Welche freiwilligen Versicherungen gibt es im Verkehrsrecht?

Eine Pflicht zum Abschluss einer Kaskoversicherung besteht nicht. Allerdings ist sie ratsam, weil darüber der Wert des Fahrzeugs abgedeckt wird. Die Kaskoversicherung leistet immer dann, wenn das eigene Fahrzeug beschädigt ist. Ausnahme ist eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene vorsätzliche Beschädigung. Sie leistet also auch dann, wenn der Unfallgegner keine KFZ-Haftpflichtversicherung hat. Im Verkehrsrecht ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung möglich. Unsere Anwälte für Verkehrsrecht werden bei Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten dort anfordern. Die Einholung einer Deckungszusage erfolgt dabei unentgeltlich durch uns. Eine gesetzliche Pflicht für einen Vertrag zum Verkehrsrechtschutz kennt das deutsche Zulassungsrecht, Versicherungsrecht und Verkehrsrecht nicht. Das gilt genauso für die Insassenunfallversicherung. Dies ist gleichfalls zusätzlich und freiwillig abzuschließen.

Warum ist die KFZ-Haftpflichtversicherung im Verkehrsrecht Vorschrift?

Wer mit einem Kraftfahrzeug einen Unfall verursacht, muss für den Schaden aufkommen. Das ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen zur Schadenersatzpflicht im Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie aus dem Paragrafen 7 des Straßenverkehrsgesetzes. Der Gesetzgeber trägt mit der Versicherungspflicht der Tatsache Rechnung, dass das Schadensrisiko im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen besonders hoch ist. Das betrifft sowohl Sachschäden, als auch Personenschäden. Die Mindesthöhe der Absicherungssummen ergeben sich für alle Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft aus der Richtlinie 2009/103/EG. Das resultiert aus den Bestimmungen des Paragrafen 4 des Pflichtversicherungsgesetzes.

Allerdings sollten Fahrzeughalter und Fahrzeugführer wissen, dass es einige Fälle gibt, in denen sich die Versicherungen ihrer Leistungspflicht entziehen können. Diese Ausnahme greift beispielsweise dann, wenn ein Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt wird. Auch bei Fahrten unter Drogen sowie anderen verkehrsstrafrechtlichen Delikten kann die KFZ-Haftpflichtversicherung vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Besondere Konstellationen ergeben sich bei einem Unfall mit einem gestohlenen Fahrzeug. Sie resultieren aus dem Paragrafen 7 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes. Gegenüber dem Geschädigten kann sich die Versicherung auf diese Ausschlüsse aber nur bei Vorsatz berufen. Um den Geschädigten nicht damit zu belasten, wurde aber ein Fond aller Versicherer eingerichtet, um in diesen Fällen eine Regulierung dennoch zu ermöglichen.

Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach vertreten und beraten sowohl Unfallgeschädigte bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber der gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung, als auch Versicherungsnehmer, bei denen die Übernahme von Schäden an eigenen Fahrzeugen, die durch die Versicherer abgelehnt wird. Termine für Beratungen durch unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht können Sie einfach und schnell telefonisch, persönlich sowie per Fax und Mail beantragen.

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