Verkehrsrecht: Wissenswertes zur KFZ-Steuer und zur Maut
Die KFZ-Steuer fließt in Deutschland dem Bund zu. Die Rechtsgrundlage dafür ist der Artikel 106 des Grundgesetzes. Die zuständige Überwachungsbehörde ist seit dem Sommer 2014 die Bundeszollverwaltung. Regelungen zur KFZ-Steuerpflicht und deren Höhe wurden im Kraftfahrzeugsteuergesetz zusammengefasst. Außerdem sind Bestimmungen der Abgabenordnung zu beachten. Sie regelt beispielsweise in Paragraf 370, dass eine Steuerhinterziehung mit Geldstrafen sowie mit einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Diese Regelung ist auch auf die KFZ-Steuer anwendbar.
Für welche Fahrzeuge wird eine KFZ-Steuer erhoben?
Hier ist wissenswert, dass unter die KFZ-Steuer alle Fahrzeuge fallen, welche „nicht permanent schienengeführt“ sind. Für einige Arten von Fahrzeugen gibt es Befreiungen oder Reduzierungen der Kraftfahrzeugsteuer. Gänzlich von dieser Steuer befreit sind alle zulassungsfreien Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, mit welchen ausschließlich hoheitliche Aufgaben erfüllt werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrzeuge der Zollverwaltungen, der Polizei und der Bundeswehr. Auch für Fahrzeuge, welche von den Stadtverwaltungen für die Straßenreinigung oder den Straßenmeistereien für den Winterdienst verwendet werden, fällt keine KFZ-Steuer an. Ebenfalls von der KFZ-Steuer befreit sind die Fahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophen- und Zivilschutzes, sowie der Rettungsdienste und Fahrzeuge, die im Linienverkehr des ÖPNV eingesetzt werden. Sie haben Fragen zur Befreiung von der KFZ-Steuer oder den möglichen Ermäßigungen? – Dann wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte Verkehrsrecht in Mönchengladbach!
Wie berechnet sich die KFZ-Steuer?
Die Berechnungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ist bei Personenkraftwagen und Motorrädern der Hubraum. Beim PKW unterscheidet sich die Höhe der Steuer außerdem von der Art des verwendeten Antriebs, wobei Elektroautos erhebliche Steuervorteile genießen. Weiteren Einfluss auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für den PKW hat die Stufe der erfüllten Ökonorm. Wohnmobile werden in Abhängigkeit vom zulässigen Gesamtgewicht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Emissionswerte besteuert. Die KFZ-Steuer für Lastkraftwagen berücksichtig die Parameter zulässiges Gesamtgewicht, Schadstoffklasse und Geräuschemission.
Maut wird demnächst auch für Personenkraftwagen fällig
Derzeit (Stand April 2017) müssen deutsche Fahrzeughalter lediglich dann eine Maut für die Benutzung von Autobahnen und zahlreichen Bundesstraßen bezahlen, wenn diese mit einem Fahrzeug von 7,5 Tonnen oder mehr zulässigem Gesamtgewicht benutzt werden. Die Bezahlung erfolgt derzeit über Toll Collect wahlweise mit einer On-Board-Unit oder die manuelle Einbuchung für Einzelfahrten. Schon seit einiger Zeit gibt es Bemühungen der Bundesregierung, die Maut auch für Personenkraftwagen einzuführen. Die dazugehörigen Gesetzesentwürfe passierten im März 2017 die Länderkammer der Bundesregierung. Nachteile für deutsche Autofahrer sollen über eine Verrechnung mit der KFZ-Steuer ausgeglichen werden.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Mautpflicht?
Genau wie bei der KFZ-Steuer wurden auch bei Maut Ausnahmen für einige Arten von Fahrzeugen geschaffen. Für Busse wird aktuell keine Maut erhoben. Auch Fahrzeuge des Zirkus- und Schaustellergewerbes sind von der Mautpflicht befreit. Fahrzeuge, welche für den Winterdienst und die Straßenreinigung eingesetzt werden, müssen ebenfalls keine Maut entrichten. Weitere Mautbefreiungen gibt es für die Fahrzeuge der Rettungsdienste, der Polizei, der Bundeswehr sowie des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
Sie benötigen Rechtsauskünfte zur Maut oder möchten sich Fragen zur KFZ-Steuer beantworten lassen? – Bei den Rechtsanwälten Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach sind Sie damit an der richtigen Adresse!
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