Verkehrsrecht: Was umfasst der KFZ-Schadenersatz?
Grundsätzlich ergibt sich der Anspruch auf Schadenersatz aus Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für den KFZ-Schadenersatz sind ergänzend besondere Regelungen im Verkehrsrecht zu beachten. Dazu gehört der Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes, in welchem die Haftung der Halter der Fahrzeuge konkretisiert wird. Wann der Fahrer für den KFZ-Schadenersatz herangezogen wird, ist dem Paragrafen 18 des Straßenverkehrsgesetzes zu entnehmen. Aber auch Drittschäden müssen neben dem reinen KFZ-Schadenersatz berücksichtigt werden. Wird mit einem Kraftfahrzeug jemand so schwer verletzt oder gar getötet, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann, muss der Unfallverursacher auch dafür Schadenersatz leisten. Das resultiert aus den Paragrafen 844 bis 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie möchten einen Unfallverursacher schadenersatzpflichtig machen? Die Rechtsanwälte Verkehrsrecht in unserer Kanzlei begleiten Sie gern.
Was müssen Sie für einen KFZ-Schadenersatz tun?
In Deutschland muss nach dem Paragrafen 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung muss (mit wenigen Ausnahmen) sowohl für Personenschäden als auch Sachschäden aufkommen, welche mit dem versicherten Fahrzeug verursacht werden. Genau deshalb ist es wichtig, sich am Unfallort nicht nur die Personen- und Fahrzeugdaten geben zu lassen, sondern sich ergänzend die Vertragsnummer und den Namen des KFZ-Haftpflichtversicherers zu notieren. So besteht die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme auch dann, wenn der Unfallverursacher entgegen seiner gesetzlichen Pflicht das Schadensereignis und die möglichen Forderungen auf KFZ-Schadenersatz nicht melden sollte. Allerdings ist auch über das Nummernschild eine Zuordnung des Haftpflichtversicherers möglich. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen.
Was kann als KFZ-Schadenersatz geltend gemacht werden?
Grundsätzlich sind von der Gegenseite alle unfallbedingt entstandenen Schäden zu ersetzen. Hierzu gehört neben den Kosten des Rechtsanwaltes auch die Zahlung von Gutachterkosten. Durch das Gutachten wird der entstandene Schaden dokumentiert und festgestellt, ob eine Reparatur der Schäden möglich und lohnenswert ist. Ist eine solche unmöglich, wird von einem technischen Totalschaden gesprochen. Übersteigen die für eine Reparatur veranschlagten Kosten den Restwert des Fahrzeugs, wird ein wirtschaftlicher Totalschaden eingeschätzt. In beiden Fällen muss die Versicherung des Unfallverursachers als KFZ-Schadenersatz den Wiederbeschaffungswert (also die Kosten für den Kauf eines gleichwertigen Gebrauchtwagens) erstatten. Davon wird allerdings in der Regel der Restwert des Unfallwagens abgezogen, der sich bei einem Verkauf als Ersatzteilspender erzielen lässt. Ist eine Reparatur möglich und lohnenswert, werden die tatsächlich dafür angefallenen Kosten erstattet. Bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden kann die Erstattung um die Mehrwertsteuer gekürzt werden, wenn sich der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug kauft oder beim Kauf keine Mehrwertsteuer anfällt. Das ergibt sich aus Urteilen, welche der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 unter den Aktenzeichen VI ZR 267/03 und VI ZR 109/03 unter Berufung auf den Paragrafen 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefällt hat.
Nutzungsausfall gehört zu KFZ-Schadenersatz
Wissenswert ist, dass die Geschädigten parallel einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben, welche durch die Bergung ihres beschädigten Fahrzeugs sowie den Nutzungsausfall in der Zeit der Reparatur verursacht werden. Das heißt, sie bekommen auch die Kosten für einen Ersatzwagen erstattet. Dabei darf sich der Geschädigte nicht irgendeinen Mietwagen nehmen, sondern hier gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Für die Praxis bedeutet das, dass sich die Geschädigten auch mit einem Ersatzwagen aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse begnügen müssen. Allerdings ist es meist lohnenswert, keinen Mietwagen zu nehmen und Nutzungsausfall geltend zu machen. Der Geschädigte erhält dann für die Zeit, wo er nicht sein Fahrzeug nutzen kann, einen geldwerten Betrag, der sich nach den Ausfalltagen bemisst.
Sie möchten nach einem Unfall einen Anspruch auf KFZ-Schadenersatz geltend machen? Wir empfehlen Ihnen, dass immer nur mit der Begleitung durch einen Rechtsanwalt Verkehrsrecht zu tun. Geeignete Fachanwälte finden Sie in unserer Kanzlei in Mönchengladbach.
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