LexikonInternationales Erbrecht

Innerhalb der Europäischen Union ist das Erbrecht in der Verordnung EU 650/2012 geregelt. Diese Verordnung trat für alle Erbfälle August 2015 in Kraft und wird als Erbrechtsverordnung bezeichnet. Sie gilt mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark (Stand Mai 2017) in allen Ländern der Europäischen Union. Sie regelt, welches nationale Recht auf internationale Erbfälle angewendet werden muss. Außerdem ist der Erbrechtsverordnung zu entnehmen, welche Gerichte für Erbfälle in der Europäischen Union zuständig sind. Auf Ihren konkreten Erbfall muss internationales Erbrecht angewendet werden und Sie suchen dafür anwaltlichen Beistand? In unserer Kanzlei in Mönchengladbach treffen Sie auf erfahrene Fachanwälte für Erbrecht, bei denen Sie im Bedarfsfall auch kurzfristig einen Beratungstermin vereinbaren können.

Welche Grundsätze verfolgt das internationale Erbrecht der EU?

Das Ziel der Erbrechtsverordnung bestand darin, die rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen, welche zuvor bei grenzüberschreitenden Erbfällen bestanden. Der Erblasser hat seitdem das Recht, selbst zu bestimmen, ob das Erbrecht seines Herkunftsstaates oder des Lands angewendet werden soll, in welchem er sich zuletzt dauerhaft aufgehalten hat. Dieses Recht beruht auf dem Artikel 22 der EU-Erbrechtsverordnung und kann auch dann angewendet werden, wenn der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. In diesem Fall kann per Testament oder Erbvertrag sogar die Anwendung des Erbrechts eines Lands angeordnet werden, welches nicht zur Europäischen Union gehört. Das internationale Erbrecht der Europäischen Union sieht im Artikel 62 mit dem europäischen Nachlasszeugnis eine einheitliche Urkunde vor, die in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der oben genannten Länder vollstreckt werden kann. Sie ist rechtlich dem in Deutschland üblichen Erbschein gleichgestellt.

Was regelt das internationale Erbrecht zur Zuständigkeit der Gerichte?

Innerhalb der Europäischen Union ist nach dem Artikel 4 der Erbrechtsverordnung grundsätzlich immer das Gericht des Staats zuständig, in welchem der Erblasser sich zuletzt dauerhaft aufgehalten hat. Doch auch an dieser Stelle genießen der Erblasser und die Erben ein gewisses Maß der Entscheidungsfreiheit. Der Artikel 5 der Erbrechtsverordnung lässt nämlich zu, dass in einem Erbvertrag eine davon abweichende Regelung zum Gerichtsstand treffen können. Allerdings wird den Gerichten im gleichen Artikel das Recht eingeräumt, die Zuständigkeit verweisen zu dürfen, wenn sie der Überzeugung sind, dass ein anderes Gericht besser über die Erbsache entscheiden kann.

Wie ist das internationale Erbrecht außerhalb der EU geregelt?

Die negative Nachricht ist, dass es derzeit (Stand Mai 2017) keine einheitlichen Regelungen zum Erbrecht im globalen Maßstab gibt. Hier bestimmen neben dem Kollisionsrecht des internationalen Privatrechts zwischenstaatliche Vereinbarungen, welche Normen auf einen Erbfall angewendet werden müssen. In einigen Staaten ergeben sich zusätzliche Besonderheiten, weil auch kein national vereinheitlichtes Erbrecht existiert. Ein Beispiel dafür sind die USA, wo sich erbrechtliche Gesetze sogar zwischen den einzelnen Bundesstaaten unterscheiden. In mehreren Bundesstaaten haben dort Kinder nicht einmal einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass immer das Erbrecht des Landes angewendet wird, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser hat oder in dem er zuletzt dauerhaft gelebt hat.

Sie haben Fragen, die internationales Erbrecht betreffen, oder wollen ein rechtssicheres Testament errichten, in dem eindeutig festgelegt wird, welches Recht angewendet werden soll? – Dann vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin bei einem unserer Fachanwälte für Erbrecht in Mönchengladbach!

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