Ein Haushaltsführungsschaden entsteht infolge eines fremdverschuldeten Unfalls, sofern der Verletzte daraufhin nur teilweise oder gar nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt, beziehungsweise den der Familie, zu führen. Nach § 843Absatz 1 BGB besteht in diesem Fall die Möglichkeit zur Schadloshaltung beim Unfallverursacher.
Jede Person, die bis zum Eintreten des Schadens zumindest teilweise einen Haushalt geführt hat, kann ihr Recht auf Schadensersatz geltend machen. Dies gilt auch für Kinder, die am Haushalt beteiligt sind.
Es entsteht kein Haushaltsführungsschaden, wenn bereits nachweislich eine Haushaltshilfe tätig ist. Auch die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der tatsächlichen Haushaltsführung. Sie folgt einer Berechnung durch unterschiedliche Gesichtspunkte, beispielsweise dem Umfang der im Haushalt verrichteten Arbeit anhand der im Haushalt lebenden Personen oder der Dauer der Einschränkung des Geschädigten. Berücksichtigt wird zum Beispiel, ob der Geschädigte sich alleine um den Haushalt kümmert (alleinstehend) oder zwei arbeitstätige Ehepartner im Haushalt leben. Letzteres sieht bei der Berechnung des Schadensersatzes nur die halbe Haushaltstätigkeit vor. Daher ist für die Höhe entscheidend, wie sich die Haushaltsführung tatsächlich unmittelbar vor den Unfall dargestellt hat. Im Rahmen der Geltendmachung ist daher für den Einzelfall darzustellen, wer welche Tätigkeiten im Haushalt ausgeführt hat. Bestehende Tabellen sind als Richtlinie anzusehen, ersetzen aber nicht den detaillierten Vortrag.
Der Schadensersatz aus einem Haushaltsführungsschaden kann gefordert werden, wenn eine weitere Person zur Unterstützung oder Übernahme des Haushaltes entgeltlich eingestellt werden muss. In diesen Fällen kann eine Erstattung des Bruttolohns sowie der Sozialversicherungsanteil des Arbeitgebers, verlangt werden.
Ein sogenannter fiktiver Haushaltsführungsschaden entsteht z.B., sofern der Haushalt durch einen Verwandten oder Freund unentgeltlich übernommen wird. Auch wenn der Haushalt wegen der Verletzung gar nicht, oder nur in geringem Umfang gemacht werden kann, kann dieser im Rahmen der fiktiven Berechnung geltend gemachte werden.
Die Höhe richtet sich nach der Höhe des Nettolohns einer fiktiven Haushaltshilfe, wie er sich am Wohnort des Geschädigten darstellt. Daher können die jeweils zu ersetzenden Stundensätze je nach Wohnlage unterschiedlich ausfallen.