LexikonGesetzliche Erbfolge

Hat ein Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag abgeschlossen, tritt nach dem deutschen Erbrecht automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dafür teilt das Bürgerliche Gesetzbuch ab dem Paragrafen 1924 die Verwandten in Erben fünf verschiedener Ordnungen ein. Diese Ordnungen werden nicht nur zur Ermittlung der Rangfolge der Erben herangezogen, sondern stellen gleichzeitig auch die Grundlage für die Berechnung der Pflichtteile dar, die bei einer Enterbung zu zahlen sind. Außerdem regeln sie die Reihenfolge, in welcher die Erben bei einer Ausschlagung der vorrangigen Erben nachrücken.

Wie gliedern sich die Ordnungen für die gesetzliche Erbfolge?

Die Mitglieder der Erben erster Ordnung werden im Paragrafen 1924 BGB als Abkömmlinge des Erblassers definiert. Das heißt, hierzu zählen die Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Wissenswert ist, dass zu den Abkömmlingen nicht nur die Kinder zählen, welche der Erblasser selbst gezeugt hat. Adoptivkinder sind den biologischen Kindern des Erblassers gleichgestellt.

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt in der zweiten Ordnung auf der Basis des Paragrafen 1925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Eltern des Erblassers. Sie rücken nach, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Eine Ausnahme ergibt sich hier, wenn einer der Elternteile des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr lebt. Dann rücken dessen Abkömmlinge erster Ordnung nach. Gibt es keine Abkömmlinge, wird der noch lebende Elternteil zum Alleinerben.

Wer gehört bei der gesetzlichen Erbfolge zur dritten und vierten Ordnung?

Zu den im Paragrafen 1926 BGB definierten Erben dritter Ordnung finden sich die Großeltern des Erblassers. Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Erben zweiter Ordnung zum Nachrücken der Abkömmlinge, was bedeutet, dass auch ein Onkel, eine Tante sowie ein Cousin oder eine Cousine zum Erben werden können. Erben der dritten Ordnung profitieren erst dann von der gesetzlichen Erbfolge, wenn weder Erben der ersten Ordnung noch der zweiten Ordnung vorhanden sind.

Das setzt sich in der vierten Ordnung fort, zu welcher nach dem Paragrafen 1928 die Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Nachkömmlinge zählen. Sind keine derartigen Verwandten als potentielle Erben vorhanden, können auch entferntere Verwandte zu Erben werden. Sie werden nach dem Paragrafen 1929 BGB der fünften Ordnung zugerechnet.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei komplett fehlender Verwandtschaft?

Hat ein Erblasser keine Verwandten oder sämtliche als Erben in Frage kommenden Verwandten haben das Erbe ausgeschlagen, greift das sogenannte Staatserbrecht. Danach fällt das Erbe auf der Grundlage des Paragrafen 1936 BGB dem Staat zu. Der letzte bekannte Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort entscheiden darüber, welche Landesregierung das Erbe bekommt. Kann beides nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wird die Bundesregierung zum Erben. Beim Staatserbe ergibt sich eine Besonderheit. Die Landesregierung und die Bundesregierung sind nicht zur Ausschlagung des Erbes berechtigt. Das resultiert aus dem Absatz 2 des Paragrafen 1942 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allerdings kann sich der Staat als Erbe von vornherein auf eine Beschränkung der Haftung für Schulden des Erblassers auf die vorhandene Erbmasse verlassen.

 

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