LexikonGebäudeversicherung

Versicherungsrecht: Was ist zur Gebäudeversicherung wissenswert?

Die grundlegenden Regelungen zur Gebäudeversicherung finden sich ab dem Paragrafen 88 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Zu beachten ist, dass es sich bei der Gebäudeversicherung um eine Sachversicherung im Sinne einer Risikoversicherung handelt. Sie ist zu unterscheiden von der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer-Haftpflichtversicherung. Sie haben Rechtsfragen zur Gebäudeversicherung oder benötigen fachkundige Hilfe bei der Regulierung eines Schadensfalls? – Unsere Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in Mönchengladbach bieten dafür bei Bedarf auch sehr kurzfristige Beratungstermine an.

Was wird von der Gebäudeversicherung erfasst?

In den allgemeinen Bedingungen für Gebäudeversicherungen gehören zum Versicherungsumfang die Substanz des Gebäudes, sowie alle damit fest verbundenen Anlagen. Eine Wohngebäudeversicherung kann grundsätzlich nur für Objekte abgeschlossen werden, welche fest mit dem Erdboden verbunden sind. Das heißt, Wohnwagen, Mobilheime, Wohncontainer und leichte Holzhütten sind nicht in der Wohngebäudepolice versicherungsfähig. Für solche Objekte gibt es besondere Formen der Wertversicherung. Beispielsweise bei Wohnwagen wäre das eine Kaskoversicherung.

Besonderheiten bei Einbauküchen und Solaranlagen beachten!

Theoretisch wären Solaranlagen, Saunakabinen und Einbauküchen in der Wohngebäudeversicherung erfasst, weil sie fest mit dem Gebäude verbunden werden. Hierfür gibt es jedoch Sonderregelungen, welche sich ebenfalls in den allgemeinen Bedingungen für diese Sparte der Wertversicherungen finden. Einbauküchen und Saunakabinen sind nur dann versichert, wenn sie spezifisch für dieses eine Gebäude entworfen wurden. Handelsübliche Einbauküchen, bei welchen lediglich geringe Anpassungen vorgenommen wurden, gehören nicht zum Versicherungsumfang, weil sie sich in aller Regel ohne großen Aufwand wieder demontieren lassen.

Für Solaranlagen muss eine separate Elektronikversicherung abgeschlossen oder ein Einschluss in der Gebäudeversicherung gegen einen Beitragsaufschlag vereinbart werden. Hier raten Experten jedoch immer zum Abschluss einer Elektronikversicherung, weil diese im Gegensatz zum Einschluss in der Wohngebäudeversicherung nicht nur den Wert ersetzt, sondern auch eine Absicherung gegen Verluste durch Betriebsunterbrechungen enthält.

Welche Risiken deckt die Gebäudeversicherung ab?

Die Grundlage stellt die Absicherung gegen sogenannte Elementarschäden ab. Die Gebäudeversicherung stellt damit eine erhebliche Erweiterung der Feuerversicherung dar, weil sie Risiken wie Sturmschäden, Hagelschäden, Blitzschlägen und Wasserschäden einschließt. Ob ein Schutz bei Überspannungsschäden besteht, ist jeweils von der individuellen Police abhängig. Die Beitragshöhe hängt vom Wert des versicherten Gebäudes ab. Allerdings erheben die Versicherungen Zuschläge, die vom konkreten Risikoniveau abhängig sind. So werden beispielsweise Risikozuschläge in typischen Hochwassergebieten erhoben.

Bei der Beitragshöhe spielt es außerdem eine Rolle, ob der Versicherte im Schadensfall den Zeitwert oder den gleitenden Neuwert ersetzt haben möchte. Der gleitende Neuwert hat Vorteile, weil hier die Entwicklung der Bau- und Immobilienpreise berücksichtigt wird. Bei einem Totalschaden würde die Gebäudeversicherung bei der Anwendung des gleitenden Neuwerts die Kosten der Errichtung eines ortsüblich gleichartigen Gebäudes zum jeweils aktuellen Preis tragen. Hier ist der mögliche Einwand der Versicherung einer Unterversicherung praktisch immer ausgeschlossen. Wissenswert ist, dass der Versicherer im Schadensfall auch die Kosten der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, sowie für den Abriss und die Entsorgung der beschädigten Gebäude ersetzen muss.

Ihre Gebäudeversicherung verweigert Ihnen trotz eines eindeutigen Sachverständigengutachtens die Leistungen? – Lassen Sie sich das nicht gefallen, sondern setzen Sie Ihre Ansprüche mit der fachkundigen Begleitung durch die Rechtsanwälte Versicherungsrecht (im Bedarfsfall mit der Unterstützung von Anwälten für Bau- und Immobilienrecht) notfalls gerichtlich durch!

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