LexikonFührerscheinrecht

Führerscheinrecht: Nationale und internationale Regelungen beachten!

In Deutschland finden sich die Bestimmungen zum Führerscheinrecht in der Hauptsache in der 1998 geschaffenen Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie setzt wiederum die europaweit geltende Richtlinie 2006/126/EG in nationales Recht um. Die Fahrerlaubnis-Verordnung definiert in den Paragrafen 1 und 2, wer in Deutschland überhaupt unter welchen Bedingungen für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Im Paragrafen 4 gibt die Fahrerlaubnis-Verordnung Auskunft darüber, für welche Arten von Fahrzeugen ein Führerschein notwendig ist. Außerdem regelt er die Mitführungspflicht. Sie haben Fragen zum Führerscheinrecht? – Dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!

Welche Fahrerlaubnisklassen kennt das deutsche Führerscheinrecht?

Das deutsche Führerscheinrecht unterscheidet bei den einzelnen Fahrerlaubnisklassen nach zwei- und mehrrädrigen Kraftfahrzeugen. Innerhalb dieser Hauptkategorien werden weitere Differenzierungen nach der Leistung, der Höchstgeschwindigkeit sowie nach dem zulässigen Gesamtgewicht gemacht. Mit der Klasse A1 dürfen beispielsweise nur Leichtkrafträder mit einer Leistung von bis zu 11 kW und einem Hubraum von 125 Kubikzentimetern geführt werden. In der Klasse A2 erhöht sich die Grenzen auf 35 kW und der Klasse A fällt diese Beschränkung gänzlich weg. Zu Führerscheinklasse B gehören Kraftfahrzeuge mit bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. In der Klasse BE erhöht sich das zulässige Gewicht eines mitgeführten Hängers (Klasse B 750 Kilogramm) auf bis zu 3,5 Tonnen. Die LKW-Führerscheinklassen werden mit den Kennungen C1 bis CE definiert. Die Führerscheinklassen der Gruppe D beziehen sich auf die Personenbeförderung, die Klassen T und L auf forst- und landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Arbeitsmaschinen.

Welche Besonderheiten hat das deutsche Führerscheinrecht?

Bis vor einiger Zeit konnte die Führerscheinklasse B erst ab einem Mindestalter von 18 Jahren erworben werden. Inzwischen ist bundesweit einheitlich der Erwerb ab dem 17. Geburtstag möglich, wobei diese Führerscheininhaber bis zum 18. Geburtstag sich nur mit dem im Führerschein eingetragenen Begleiter hinters Lenkrad setzen dürfen. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragrafen 48a der Fahrerlaubnis-Verordnung. Er regelt auch, dass ein eingetragener Begleiter ein Mindestalter von 30 Jahren haben und mindestens fünf Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B sein muss. Außerdem scheiden alle Führerscheininhaber als Begleiter beim Führerschein ab 17 aus, die mehr als einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei haben.

Umtauschfristen und Laufzeit internationaler Führerscheine

Wer noch keinen EU-Führerschein in Form einer Scheckkarte besitzt, muss seinen deutschen Führerschein umtauschen. Hier gelten verschiedene Fristen, welche vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers sowie vom Ausstellungsdatum des Führerscheins abhängig sind. Umgetauscht werden müssen alle Führerscheine, welche bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt wurden. Besonderheiten sind beim internationalen Führerschein zu beachten. Er gilt grundsätzlich nur drei Jahre und im Zusammenhang mit dem nationalen Führerschein. Das heißt es besteht immer eine Mitführungspflicht für beide Führerscheine. Innerhalb der Europäischen Union ist kein internationaler Führerschein erforderlich, da hier der EU-Führerschein im Scheckkartenformat akzeptiert wird. Im nicht zur EU gehörenden Ausland muss bei einem dauerhaften Aufenthalt in der Regel ergänzend ein nationaler Führerschein erworben werden.

Ihnen werden Verstöße gegen das Führerscheinrecht oder die Mitführungspflicht vorgeworfen? Sie bekommen Ihren Führerschein nach einem Führerscheinentzug und einem positiven MPU nicht zurück? – Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind die richtigen Ansprechpartner für solche Fälle.

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