LexikonFahrzeugdiebstahl

Verkehrsrecht: Was ist bei einem Fahrzeugdiebstahl zu beachten?

Im Verkehrsrecht stellen sich nach einem Fahrzeugdiebstahl gleich einige Fragen. Die wichtigsten Antworten dazu liefert der Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes. Er sagt im Absatz 3, dass bei der Benutzung eines Fahrzeugs „ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters“ die Schadenersatzpflicht auf den jeweiligen Fahrer übergeht. Allerdings benennt diese Rechtsnorm auch Ausnahmen, welche vor allem im Zusammenhang mit einem Fahrzeugdiebstahl wirksam werden. So bleibt der Fahrzeughalter auch dann in der Schadenshaftung, wenn der Diebstahl durch sein Mitverschulden möglich wurde. Wird Ihnen ein solches Mitverschulden vorgeworfen? – Dann lassen Sie die Sach- und Rechtslage durch die Fachanwälte für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach klären!

Fahrzeugdiebstahl muss sofort angezeigt werden!

Ein Fahrzeugdiebstahl sollte direkt nach seiner Entdeckung bei der Polizei angezeigt werden. Ein Grund dafür ist, dass es sich bei Diebstahl um eine Straftat handelt, die auf der Basis des Paragrafen 242 des Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass gestohlene Fahrzeuge häufig für die Durchführung von Folgestraftaten verwendet werden. Bei Lastkraftwagen spielt die schnelle Anzeige des Diebstahls auch bei der Terrorprävention eine wichtige Rolle. Das zeigt ein Blick auf die Terroranschläge in Nizza, Berlin und Stockholm, welche alle mit gestohlenen Trucks durchgeführt wurden.

Die Anzeige wirkt sich auf Bußgeldbescheide und Haftung aus

Außerdem muss ein Fahrzeugdiebstahl so schnell wie möglich bei der Polizei angezeigt werden, um eine zeitliche Abgrenzung für die Haftung für Verkehrsdelikte aller Art zu schaffen. Deshalb werden auf der Anzeigenbescheinigung das Datum und die Uhrzeit der Anzeige vermerkt. Mit der Vorlage der Anzeigenbescheinigung können beispielsweise auch Bußgelder abgewehrt werden, bei denen die zugrundeliegenden Delikte nachweisbar nach dem dokumentierten Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige begangen wurden. Benötigen Sie dabei fachkundige Unterstützung, können Sie sich jederzeit an unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht wenden.

Hier spielen auch versicherungsrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Für die Schäden von Fahrten mit nachweisbar ohne Verschulden des Halters gestohlenen Fahrzeugen müssen nach dem Paragrafen 7 des Straßenverkehrsgesetzes weder der Halter, noch dessen KFZ-Versicherung haften. Allerdings sind hier in Abhängigkeit vom Einzelfall auch die Regelungen des Paragrafen 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zu berücksichtigen. Deshalb ist ergänzend eine Meldung an die KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich. Besitzt der Fahrzeughalter eine Kasko-Versicherung, sollte der Diebstahl dort ebenfalls sofort gemeldet werden.

Bei einem Fahrzeugdiebstahl muss nicht nur das Verkehrsrecht beachtet werden

Besonderheiten bestehen bei Fahrzeugen, welche geleast oder über eine Bank finanziert wurden. Beim Leasing verbleibt das Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers. Deshalb muss auch der Leasinggeber sofort über einen Fahrzeugdiebstahl in Kenntnis gesetzt werden. Das gilt analog auch für Mietwagen aller Art. Bei einer Bankfinanzierung wird das Kraftfahrzeug zumeist zum sogenannten Sicherungseigentum der kreditgebenden Bank. Das heißt, dass der Diebstahl eines solchen Fahrzeugs auch sofort bei der Kreditbank gemeldet werden muss.

Ihnen werden nach einem Fahrzeugdiebstahl Obliegenheitsverletzungen vorgeworfen und Versicherungsleistungen verweigert? Sie möchten sich gegen Bußgeldbescheide wehren, bei denen Sie die zugrunde gelegten Delikte nicht begangen haben? – Dann vereinbaren Sie am besten sofort einen individuellen Beratungstermin bei einem unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Mönchengladbach! Das ist persönlich, telefonisch, per Fax und per Mail möglich.

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