Verkehrsrecht: Was ist wichtig bei der Fahrerkarte und den Lenkzeiten?
Die Einführung einer Fahrerkarte wurde in Deutschland durch die EG-Verordnung 561/2006 und die daraus resultierenden Änderungen der Fahrpersonalverordnung notwendig. Die Fahrerkarte ist ein mit einem Speicherchip versehener Ausweis, welcher für die berufsmäßigen Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen erforderlich ist. Sie wird in ein Kontrollgerätgerät geschoben, welches fest in den Fahrzeugen eingebaut sein muss. Die Fahrerkarte hat innerhalb der Europäischen Union eine Gültigkeit von fünf Jahren, die jedoch ergänzend einen Führerschein für die jeweils geführte Fahrzeugklasse voraussetzt.
Welche Daten speichert eine Fahrerkarte?
Die mit der Einführung der Kontrollgeräte und der Fahrerkarte verbundene Zielstellung war und ist es, Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Lenkzeiten zu verhindern. Deshalb müssen auf dem Speicherchip die Daten der letzten 28 Tage hinterlegt sein. Dabei sorgen verschiedene Einstellungen des Kontrollgeräts dafür, dass zwischen den Lenkzeiten, Ruhezeiten und sonstigen Arbeits- und Standzeiten differenziert werden kann. Diese Daten werden parallel im Speicher des Kontrollgeräts hinterlegt. In Deutschland gelten unterschiedliche Fristen für das Auslesen und Speichern der Daten in einer speziellen Software in den Fuhrunternehmen. Die Daten der Fahrerkarten müssen spätestens nach 28 Tagen, die Daten aus dem Kontrollgerät spätestens nach 90 Tagen übertragen und für mindestens ein Jahr archiviert werden. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 4 des Fahrpersonalgesetzes. Haben Sie Fragen dazu? – Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Mönchengladbach beantworten Ihre Fragen gern.
Fahrerkarte hilft bei der Einhaltung der Lenkzeiten
Die Kontrollgeräte geben akustische Warnungen kurz vor dem Ende der zulässigen Lenkzeit aus. Das ermöglicht den Fahrern in der Regel, noch rechtzeitig einen geeigneten Parkplatz zu erreichen. Die reguläre Lenkzeit beträgt jeweils 4,5 Stunden. Danach ist eine Unterbrechung für mindestens 45 Minuten fällig, die jedoch auch gesplittet werden kann. Die maximale Lenkzeit pro Tag beträgt neun Stunden, wobei an zwei Tagen pro Woche eine Überschreitung um eine Stunde zulässig ist. Die höchstzulässige Lenkzeit pro Woche beträgt 56 Stunden, darf jedoch in zwei aufeinanderfolgenden Wochen einen Wert von 90 Stunden nicht überschreiten. Für die Personenbeförderung im Linienverkehr gelten abweichende Regelungen.
Welche Ruhezeiten gelten als Unterbrechung der Lenkzeiten?
Als Pausen werden nur die Zeiten angerechnet, in denen der Fahrer das Fahrzeug verlassen kann. Ruhzeiten werden im Gesetz als „frei verfügbare Zeiten“ definiert. Die Ruhezeit pro Tag muss elf Stunden betragen, wobei jedoch Ausnahmen in Form einer auf neun Stunden verkürzten Ruhezeit möglich sind. Bei der vollen Ruhezeit ist ein Splitting möglich. Dabei muss die erste Ruhepause mindestens drei Stunden und die zweite Ruhepause mindestens neun Stunden umfassen, wodurch sich die Ruhezeit auf insgesamt 12 Stunden erhöht. Eine Umkehrung der Reihenfolge ist gesetzeswidrig. Weitere Ausnahmen hat der Gesetzgeber für den Fall geschaffen, dass mit den Trucks beispielsweise Fähren benutzt werden müssen. Dann darf die Ruhezeit für den notwendigen Auf- und Abfahrvorgang unterbrochen werden. Weitere Besonderheiten gelten für Fahrten mit Beifahrer.
Sie haben Fragen zu den Lenkzeiten, Ruhezeiten oder zur Fahrerkarte? Ihnen werden Verstöße gegen die EU-Verordnung oder das Fahrpersonalgesetz vorgeworfen? – Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Fachanwälte für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!
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