Erbrecht: Warum ist ein Erbvertrag eine sehr sinnvolle Regelung?
Wird keine individuelle Bestimmung über den Nachlass getroffen, tritt nach dem deutschen Erbrecht automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft, bei der sich die Rangfolge der Erbberechtigten aus den Paragrafen 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ableitet. Wer davon abweichen möchte, kann entweder ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. Die Zulässigkeit der Nachlassbestimmungen über einen Erbvertrag resultiert aus dem Paragrafen 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allerdings muss bedacht werden, dass bei einem Testament jederzeit Änderungen möglich sind, während ein abgeschlossener Erbvertrag verbindlich ist. Sie beabsichtigen eine solche Nachlassregelung und haben dazu weitere Fragen? Fachkundige Hilfe erhalten Sie bei unseren Rechtsanwälten für Erbrecht in Mönchengladbach.
Wer kann einen Erbvertrag abschließen?
Während ein Testament nach dem Paragrafen 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr errichtet werden kann, schreibt der Paragraf 2275 BGB für den Erbvertrag die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit vor. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Erbverträge nur von volljährigen Personen abgeschlossen werden können. Erbverträge zwischen Ehegatten oder Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Verlobten sind auch durch beschränkt geschäftsfähige Personen möglich. Hierfür wird allerdings die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und in einigen Fällen sogar die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts benötigt. Das leitet sich ebenfalls aus dem Paragrafen 2275 BGB ab. Dass der Erblasser diesen nur persönlich abschließen kann, ergibt sich aus dem Paragrafen 2274 BGB.
Gibt es Formvorschriften für Erbverträge?
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt im Paragrafen 2276 vor, dass ein Erbvertrag einer notariellen Beurkundung bedarf. Bei der Niederschrift müssen alle Beteiligten anwesend sein. Außerdem verweist diese Rechtsnorm auf die Paragrafen 2231 bis 2233 BGB, welche für ordentliche Testamente gelten. Dort finden sich auch Regelungen für den Fall, dass der Erblasser nicht schreiben oder lesen kann. Sie können nach 2276 BGB auch auf die beteiligten Erben angewendet werden.
Welchen praktischen Vorteil bietet der Erbvertrag?
Im Gegensatz zum Testament als einseitige Willenserklärung stellt der Erbvertrag die Zustimmung aller Beteiligten sicher. Erbverträge werden deshalb in der Praxis mit einer deutlich geringeren Häufigkeit als Testamente angefochten. Grundsätzlich sieht das deutsche Erbrecht aber auch für die Verträge zwischen dem Erblassen und den Erben eine Möglichkeit der Anfechtung vor.
Der Erblasser selbst kann die vertraglichen Inhalte auf der Grundlage der Paragrafen 2281 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechten. Dafür reicht beispielsweise beim Tod eines Erben vor dem Ableben des Erblassers eine notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht aus. Für die Anfechtung gelten die gleichen Anforderungen zur Geschäftsfähigkeit und Zustimmung durch das Familiengericht wie für den Erbvertrag selbst.
Welche Fristen sind bei der Anfechtung der Erbverträge zu beachten?
Der Paragraf 2283 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt eine Frist von einem Jahr für die Anfechtung eines Erbvertrags an. Die Frist startet in dem Moment, indem der potentielle Erblasser Kenntnis von den Fakten erlangt, mit welchen er eine Anfechtung durchsetzen möchte. Liegen den Regelungen in den Erbverträgen Drohungen zugrunde, beginnt die Laufzeit der Jahresfrist ab dem Datum des Wegfalls der Zwangslage.
Sie möchten einen Erbvertrag abschließen oder anfechten? – Dann nutzen Sie die Chance, sich von den Fachanwälten für Erbrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach gründlich beraten zu lassen!
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