LexikonErbrecht Stiefkinder

Das deutsche Erbrecht stellt bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich auf die Blutsverwandtschaft ab. Dieser Grundsatz geht aus den Definitionen der verschiedenen Ordnungen der Erben hervor, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem Paragrafen 1924 enthalten sind. Das bedeutet, dass Stiefkinder in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt werden. Sie kommen auch als nachrückende Erben nicht in Frage, wenn sämtliche leiblichen Verwandten eines Erblassers von ihrem Recht auf eine Erbausschlagung Gebrauch machen sollten. Dann tritt das sogenannte Staatserbrecht nach dem Paragrafen 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Wer als künftiger Erblasser einem Stiefkind etwas hinterlassen möchte, kommt deshalb um eine individuelle Nachlassregelung nicht herum. Sollten Sie dabei fachkundige Hilfe benötigen, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwälte für Erbrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach wenden!

Stiefkinder können nur per letztwilliger Verfügung zu Erben werden

Das Recht auf eine individuelle Bestimmung der Erben in einer letztwilligen Verfügung resultiert aus dem Paragrafen 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei kann zu Gunsten eines Stiefkinds auch ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen werden. Allerdings sind hier parallel die Regelungen zu den Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen. Sie sind auf der Grundlage der Paragrafen 2303 des BGB und 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes im deutschen Erbrecht garantiert. Für eine rechtskräftige Entziehung des Pflichtteils kennt das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland sehr hohe Anforderungen, die sich aus dem Paragrafen 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Pflichtteilsentziehung zu Gunsten von Stiefkindern oder anderen gesetzlich nicht erbberechtigten Dritten erfolgt.

Welche Möglichkeiten gibt es für die letztwillige Verfügung?

Sollen Stiefkinder zu Erben gemacht werden, stehen grundsätzlich drei Wege offen. Die am häufigsten gewählte Variante ist dabei der Erbvertrag auf der Grundlage des Paragrafen 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hierfür ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Dadurch wird für das bedachte Stiefkind das Risiko reduziert, seine zugesicherten Erbansprüche später gegen das Veto gesetzlicher Erben durchsetzen zu müssen. Eine weitere Chance, Stiefkinder als Erben einzusetzen, bietet das Testament. Es kann als öffentliches Testament auf der Basis des Paragrafen 2232 BGB oder als eigenhändiges Testament nach dem Paragrafen 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet werden. Hier ist jedoch wissenswert, dass es bei beiden Varianten die Möglichkeit einer Anfechtung gibt. Die Anfechtung von Testamenten kommt in der Praxis deutlich öfter vor als die Anfechtung von Erbverträgen.

Wie werden Stiefkinder als Erben steuerlich behandelt?

Während das Erbrecht selbst Unterschiede zwischen den leiblichen (und adoptierten) Kindern und den Stiefkindern macht, gibt der Paragraf 15 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes eine Gleichbehandlung vor. Das heißt, auf Stiefkinder werden die im Paragrafen 16 der gleichen Rechtsnorm benannten Freibeträge für leibliche Kinder und Adoptivkinder angewendet. Stiefkinder müssen also erst dann eine Erbschaftssteuer entrichten, wenn das von ihnen erhaltene Erbe einen Wert von 400.000 Euro übersteigt. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht durch einen Rückverweis auch die im Paragrafen 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes benannten Versorgungsfreibeträge ein. Sie werden altersabhängig gewährt und betragen aktuell (alles jeweils Stand Mai 2017) zwischen 10.300 und 52.000 Euro.

Sie möchten Ihrem Stiefkind ein Erbe zukommen lassen? – Unsere Fachanwälte für Erbrecht in Mönchengladbach helfen Ihnen gern bei der Errichtung eines Testaments oder dem Abschluss eines Erbvertrags!

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