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Erbrecht: Welche Ansprüche haben Enkel?

Die Enkel eines Erblassers gelten auf der Grundlage des Paragrafen 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Erben erster Ordnung, denn er spricht allgemein von Nachkommen. Zu den Nachkommen werden die leiblichen sowie die adoptierten Kinder sowie deren Kinder und Kindeskinder gerechnet. Der Grund, dass adoptierten Kindern die gleichen Rechte wie den leiblichen Kindern eingeräumt werden, liegt darin, dass auf der Grundlage der Paragrafen 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Sie möchten sich als Enkel eines Erblassers über die Ihnen zustehenden Erbrechte genauer informieren oder haben Probleme, solche Ansprüche durchzusetzen? Dann lassen Sie sich von unseren Fachanwälten für Erbrecht in Mönchengladbach helfen!

Welche Stellung nehmen Enkel innerhalb der ersten Ordnung ein?

Das deutsche Erbrecht wendet zur Sortierung innerhalb der einzelnen Ordnungen das sogenannte Repräsentationsprinzip an. Das bedeutet, dass immer derjenige zuerst erbt, der mit dem Erblasser am engsten verwandt ist. Die Enkel rücken also als gesetzliche Erben nach, wenn die Kinder des Erblassers vor dem Erblasser selbst verstorben sind. Gibt es zum Zeitpunkt des Todes weder Kinder noch Enkel, sind aber Urenkel vorhanden, werden diese zu den gesetzlichen Erben.

Wie können Enkel noch zu Erben werden?

Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. Enkel können vom Erblasser trotz vorhandener Kinder in einem Testament oder Erbvertrag mit einem Erbe bedacht werden. Möglich ist das sowohl mit einem eigenhändigen Testament nach dem Paragrafen 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als auch mit einem öffentlich beglaubigten Testament nach dem Paragrafen 2232 BGB. Der Erbvertrag auf der Basis des Paragrafen 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat dabei den Vorteil, dass spätere Erbstreitigkeiten weitgehend ausgeschlossen werden können.

Enkel können auch dann ohne Erbvertrag oder Testament zu Erben werden, wenn ihre als Vorerben bedachten Elternteile noch leben. Dieser Fall würde eintreten, wenn die Vorerben das Erbe auf der Grundlage des Paragrafen 1945 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschlagen. Die Erbausschlagung muss beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt nach dem Paragrafen 1944 BGB sechs Wochen ab dem Tag der Kenntnis von dem Erbfall.

Wie werden Enkel bei der Erbschaftssteuer behandelt?

Bei den Enkeln gibt es bei den Freibeträgen in der Erbschaftssteuer Unterschiede danach zu beachten, ob der eigentliche gesetzliche Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder nicht. Wird ein Enkel zum Erben, weil der eigentlich erbberechtigte Elternteil bereits vorverstorben ist, kann ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro in Anspruch genommen werden. Lebt der unmittelbare Abkömmling des Erblassers noch, reduziert sich der für Enkel geltende Freibetrag in der Erbschaftssteuer auf 200.000 Euro (jeweils Stand Mai 2017). Der geminderte Freibetrag käme demnach beispielsweise bei einer Erbausschlagung durch den Elternteil zum Ansatz. Urenkel als nachrückende Erben können grundsätzlich nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 200.000 Euro (Stand Mai 2017) geltend machen. Bei ihnen spielt es keine Rolle, ob die Eltern verstorben sind oder das Erbe ausgeschlagen haben.

Sie möchten in einem Testament Enkel als Erben einsetzen oder mit Ihren Verwandten einen Erbvertrag abschließen, in welchem Ihre Enkel mit bedacht werden? – Die Rechtsanwälte für Erbrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach helfen Ihnen gern mit ihrem Fachwissen!

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