LexikonErbausschlagung

Erbrecht: Wann macht eine Erbausschlagung Sinn und wie läuft sie ab?

Das deutsche Erbrecht funktioniert nach dem Prinzip des Vonselbsterhalts. Dass einem Erben das Erbe auch ohne dessen aktives Zutun zufällt, leitet sich aus den Bestimmungen des Paragrafen 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Gesamtrechtsnachfolge ab. Doch in einigen Fällen kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein. Das Recht auf die Erbausschlagung resultiert aus dem Paragrafen 1942 BGB. Dann fällt das Erbe auf der Grundlage des Paragrafen 1953 BGB automatisch dessen Nachkommen zu, der dann wiederum von seinem Recht auf Erbausschlagung Gebrauch machen kann. Schlagen alle Nachkommen in gerader Linie das Erbe aus, fällt es danach den Eltern des Erblassers, den Geschwistern und deren Nachkommen zu, die allesamt ebenfalls ein Recht auf die Ausschlagung eines Erbes haben. Können keine annehmenden Erben gefunden werden, greift das Staatserbrecht. Das wiederum leitet sich aus dem Paragrafen 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

Formbedürfnis und Zuständigkeit für die Erbausschlagung

Die Erklärung der Ausschlagung eines Erbes ist auf der Grundlage des Paragrafen 1945 BGB formbedürftig und muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Zuständig ist immer das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. War der Erblasser deutscher Staatsbürger und lebte zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland ist die Erklärung zur Erbausschlagung beim Nachlassgericht in Berlin-Schöneberg einzureichen. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Paragrafen 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach dem Paragrafen 344 dieser Rechtsnorm ist die Erklärung auch bei dem Nachlassgericht möglich, in dessen Zuständigkeitsbereich der ausschlagungswillige Erbe lebt. Dieses Gericht ist dann zur Weiterleitung der Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht verpflichtet.

Welche Fristen müssen bei der Erbausschlagung beachtet werden?

Die Erbausschlagung muss binnen einer Frist von sechs Wochen erklärt werden. Diese beginnt allerdings nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern startet nach dem Paragrafen 1944 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst mit dem Tag, an dem der Erbe Kenntnis von dem Erbfall erhält. Besonderheiten ergeben sich aus dieser Norm zum Erbrecht bei der Errichtung eines Testaments. Dann beginnt die Frist zur Ausschlagung erst am Tag der Testamentseröffnung. Außerdem ist zu beachten, dass eine Fristhemmung auf der Grundlage der Paragrafen 206 und 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Frage kommt. Weitere Besonderheiten ergeben sich dann, wenn das Zugewandte lediglich in einem Vermächtnis besteht. Hier gelten die Ausschlagungsfristen nach dem Paragrafen 2180 BGB nicht.

Wann ist die Erbausschlagung für minderjährige Kinder zustimmungspflichtig?"

Wird ein minderjähriges Kind zum Erben, haben die sorgerechtsberechtigen Eltern für das Kind die Ausschlagung zu erklären. Ob die Zustimmung eines oder beider Elternteile notwendig ist, hängt von der individuellen Zuordnung des Sorgerechts ab. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Elternteile zustimmen. Zudem ist nach dem Paragrafen 1643 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich eine Genehmigung der Ausschlagung durch das Familiengericht notwendig. Die Zustimmung des Familiengerichts ist immer erforderlich, wenn das Kind selbst allein oder gemeinsam mit einem sorgeberechtigten Elternteil zum Erben bestimmt wurde. Dieser Fall kommt in der Praxis nur im Zusammenhang mit Testamenten und Erbverträgen vor.

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