Nach dem Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss jeder für Schäden haften, der die Gesundheit, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Bei Kindern wird diese Haftungspflicht aber im Paragrafen 828 BGB eingeschränkt. Diese Vorschrift gibt hinsichtlich des Haftungsumfangs verschiedene Altersgruppen an. Der Grundsatz lautet, dass ein Kind bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr gar nicht für einen Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Vom siebenten bis zum zehnten Geburtstag ist ein Kind für Schäden durch Verkehrsunfälle dann nicht verantwortlich, wenn sie fahrlässig herbeigeführt werden. Die Haftung beschränkt sich also auf den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung. Zwischen dem zehnten Geburtstag und dem Eintritt der Volljährigkeit stellt der Gesetzgeber in Deutschland auf die individuell vorliegende Fähigkeit der "Erkenntnis der Verantwortlichkeit" ab.
Wo finden sich Regelungen zur Elternhaftung?
Für den vor allem auf den Beschilderungen von Baustellen propagierten Grundsatz "Eltern haften für Ihre Kinder" finden sich im deutschen Gesetz keine Grundlagen. Die Haftung der Eltern für die von minderjährigen Kindern angerichteten Schäden werden im Bürgerlichen Gesetzbuch an verschiedenen Stellen eingeschränkt. Die größte Bedeutung hat dabei der Paragraf 832 BGB, welcher sich mit der Haftung der Aufsichtspflichtigen beschäftigt. Er besagt sehr deutlich, dass Eltern nur dann haften, wenn sie die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese Norm kann analog auch auf die Personen angewendet werden, denen die Beaufsichtigung minderjähriger Kinder per Vertrag übertragen worden ist. Das heißt, die Haftung von Schulen, Kindertagesstätten sowie Tagesmüttern und Tagesvätern für die von den ihnen anvertrauten Kindern ist im gleichen Maße eingeschränkt. Sie haben Fragen zur Elternhaftung? - In unserer Kanzlei in Mönchengladbach finden Sie geeignete Ansprechpartner!
Was regelt das deutsche Recht zur elterlichen Aufsichtspflicht?
Die auf die Beurteilung der Erfüllung der Aufsichtspflicht anzuwendenden Grundsätze finden sich in dem Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der sich mit dem Familienrecht und konkret mit der Ausübung der elterlichen Sorge beschäftigt. Dort besagt der Absatz 2 des Paragrafen 1626 BGB, dass die Eltern bei der Erziehung und Pflege der Kinder deren "wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbstständigem und verantwortungsbewussten Handeln" berücksichtigen müssen. Das heißt, dass es zum genauen Umfang der Aufsichtspflicht und im Umkehrschluss zur Verletzung der Aufsichtspflicht keine konkreten Definitionen geben kann.
Vielmehr ist hier der individuelle Entwicklungsstand des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. Es kann in der Praxis also durchaus passieren, dass ein zweistündiger alleiniger Aufenthalt daheim bei einer/einem Achtjährigen als angemessen und bei einer/einem Zwölfjährigen als nicht angemessen eingestuft werden kann. Außerdem spielen das konkret vorhandene Gefahrenpotential sowie die Erreichbarkeit der Aufsichtspflichtigen eine wichtige Rolle. Hier kann bei der rechtlichen Beurteilung bisher nur auf die Rechtsprechung und höchstrichterliche Urteile abgestellt werden. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn minderjährige Kinder, die sich allein daheim aufhalten, einen Schaden an der Mietsache verursachen.
Sie haben Fragen zur Elternhaftung oder möchten sich gegen unberechtigte Schadenersatzansprüche wehren? - Dann haben Sie in unserer Kanzlei in Mönchengladbach den Vorteil, dass hier sowohl Rechtsanwälte für Familienrecht als auch Fachanwälte für Mietrecht und Verkehrsrecht tätig sind.
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