Eine einstweilige Anordnung (geläufiger unter der Bezeichnung einstweilige Verfügung) wird in laufenden Prozessen auf Antrag eines involvierten Prozessteilnehmers vom zuständigen Gericht verhängt. Die Verfügung regelt vorläufige Entscheidungen für die Dauer des Prozesses.
Wann wird eine einstweilige Anordnung getroffen?
Einstweilige Anordnungen kommen dann zum Einsatz, wenn über den Streitwert oder -gegenstand schon vor oder während der laufenden Gerichtsverhandlung(en) entschieden werden muss. Dies kommt zum Beispiel in Scheidungsfällen zum Tragen. Hier regelt die einstweilige Verfügung bis zur gerichtlichen Entscheidung Unterhaltszahlungen oder den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes.
Auch ein Vollstreckungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Das bedeutet, Zwangsvollstreckungen (oder Räumungsfristen für Mieter) sind mittels einstweiliger Anordnungen vorläufig auszusetzen, wenn diese „eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“ (§ 765a der Zivilprozessordnung). Das können nachweislich gesundheitliche Einschränkungen sein.
Nach welchen Regelungen werden einstweilige Anordnungen erlassen?
Voraussetzung für die einstweilige Anordnung besteht immer darin, dass vonseiten einer Partei ein Antrag gestellt wird. Dieser Antrag wird in einem versimpelten und nicht mündlichen Eilverfahren geprüft und die Anordnung dementsprechend abgelehnt oder erlassen. Im Gegensatz zum Hauptprozess erfolgt hier keine umfangreiche Beweisaufnahme. Stattdessen genügt hier eine Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung erlaubt „Beweise“ in Form Eidesstattlicher Versicherungen des Antragsstellers, ärztliche Atteste oder Gutachten.
Wurde die einstweilige Anordnung / Verfügung erlassen, stellt das Gericht diese dem Antragssteller zu. In dessen Aufgabe fällt es, sie gegenüber dem Antragsgegner durch Zustellung innerhalb eines Monats geltend zu machen.
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