LexikonEhewohnung

Hier müssen zwei verschiedene Zeitpunkte berücksichtigt werden. Das ist einerseits die Zeit der Trennung vor der eigentlichen Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andererseits die Zeit danach. In der Zeit der Trennung, die auch Trennungsjahr genannt wird, ist es möglich, dass beide Partner weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung verbleiben. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es muss demnach - umgangssprachlich ausgedrückt - eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen.

Nach einem Jahr wird nach dem Paragrafen 1566 BGB ein Scheitern beim Scheidungsantrag durch beide Partner vermutet. Stimmt einer der Partner der Scheidung nicht zu, verlängert sich dieser Zeitraum auf drei Jahre. Bei einem Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung sind beide Partner für die Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag verantwortlich. Deshalb werden bei einem Getrenntleben in unterschiedlichen Wohnungen auch die Mietkosten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts mit herangezogen. Das resultiert aus dem Paragrafen 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der ausdrücklich auf die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse abstellt.

Wer bekommt die Ehewohnung vor der Scheidung?

Können sich die Ehegatten nicht auf ein gemeinsames Verbleiben in der Ehewohnung verständigen, kann gemäß dem Paragrafen 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte beantragen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Erfolgreich ist ein solcher Antrag insbesondere dann, wenn bei diesem Ehegatten die im Haushalt lebenden Kinder verbleiben wollen oder es zum Beispiel bereits einmal zu häuslicher Gewalt gekommen ist. Wer einmal die Ehewohnung verlassen hat muss spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt beantragen, wieder in die Ehewohnung einziehen zu dürfen. Nach Ablauf dieser sechs Monate ist sein Begehren gesetzlich ausgeschlossen.

Wer bekommt die Ehewohnung nach der Scheidung?

Im günstigsten Fall einigen sich die einstigen Partner, wer nach der Scheidung zum Alleinnutzer der ehelichen Wohnung wird. Ist eine solche einvernehmliche Regelung nicht möglich, greifen die Bestimmungen des Paragrafen 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach müssen bei der Zuerkennung der Nutzungsrechte an der ehelichen Wohnung individuelle Faktoren berücksichtigt werden. Die wichtigste Rolle spielt dabei die Frage, wer künftig die gemeinsamen Kinder betreut. Derjenige wird bei der Entscheidung über die Nutzung der Ehewohnung bevorzugt behandelt, wenn ein Verbleib der Kinder in dieser Wohnung dem Kindeswohl mehr entspricht, als ein Umzug.

Was passiert, wenn Eigentumsrechte an der Ehewohnung bestehen?

Besitzt einer der Partner Eigentumsrechte an der Ehewohnung oder des dazugehörigen Grundstücks, steht ihm grundsätzlich die alleinige Nutzung zu. Das gilt auch dann, wenn zu Gunsten eines Partners ein Wohnrecht, ein Erbbaurecht oder Nießbrauchsrechte im Grundbuch eingetragen wurden. Hier kommen Ausnahmen nur dann in Frage, wenn sie mit einer unbilligen Härte verbunden wären. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn es sich um eine behindertengerechte Wohnung handelt und der nicht dadurch bevorzugte Partner körperbehindert ist und keine geeignete Ersatzwohnung finden kann. Die gleiche Ausnahmeregelung zur Vermeidung unbilliger Härten wird auch dann angewendet, wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, auf welche nur einer der Partner einen Anspruch hat. Hier ist allerdings ergänzend die Zustimmung des jeweiligen Vermieters notwendig.

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