LexikonEhevertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt im Paragrafen 1410, dass für den Ehevertrag zur Erlangung der Rechtskraft immer die Mitwirkung eines Notars erforderlich ist. Er wird als neutraler Berater eingeschaltet, welcher verhindern soll, dass eine der beteiligten Parteien in unangemessener Weise benachteiligt wird. Entgegen der landläufigen Auffassung ist ein Ehevertrag nicht nur vor der Eheschließung möglich, sondern kann auf der Basis des Paragrafen 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch während der Ehezeit noch abgeschlossen oder geändert werden. Außerdem regelt das BGB, dass als Güterstand nur eine der in Deutschland zulässigen Varianten gewählt werden kann. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 1409 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Welche Inhalte hat ein typischer Ehevertrag?

Die Vereinbarung des Güterstands gehört zu den bedeutendsten Vereinbarungen im Ehevertrag. Das halten viele Paare für notwendig, weil in Deutschland bei einer fehlenden Regelung nach dem Paragrafen 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei einer Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft angewendet wird. Der Güterstand hat direkt Einfluss auf die Gütertrennung im Fall einer Ehescheidung. Ein Zugewinnausgleich kann für den Fall einer Scheidung nach dem deutschen Familienrecht auch bei der Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden. Außerdem ist der Ausschluss bestimmter Vermögensteile für den Zugewinnausgleich möglich. Dieser Fall ist besonders dann üblich, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung Inhaber eines Unternehmens ist.

Was kann der Ehevertrag zum Versorgungsausgleich regeln?

Der Versorgungsausgleich umfasst den Ausgleich der Rentenanwartschaften, welche während der Ehezeit erworben werden. Hier waren die möglichen Regelungen im Ehevertrag im deutschen Familienrecht bis zum Jahr 2009 erheblichen Beschränkungen unterworfen. Inzwischen besteht hier eine erweiterte Vertragsfreiheit, die auch einen gänzlichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich macht. Das leitet sich aus den Paragrafen 6 bis 8 des 2009 geschaffenen Versorgungsausgleichsgesetzes ab. Allerdings ist das Familiengericht nach diesen Regelungen dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Ehevertrags einer genauen Prüfung mit dem Ziel der Verhinderung einer unangemessenen Benachteiligung zu unterziehen.

Der Unterhalt ist ein weiterer Schwerpunkt im Ehevertrag

Die im Zusammenhang mit dem Getrenntleben und der Zeit nach einer Ehe zu beachtenden Unterhaltspflichten sind grundsätzlich in den Paragrafen 1570 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Möchten Eheleute von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, müssen Regelungen zum Unterhalt in den Ehevertrag aufgenommen werden. Allerdings werden Regelungen zum Trennungsunterhalt, also für die Zeit zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Ehescheidung nicht anerkannt.

Was ist noch im Ehevertrag regelbar?

Der Ehevertrag unterliegt bis auf die genannten Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Den Eheleuten steht es also frei, beispielsweise auch Vereinbarungen hinsichtlich des Kinderwunschs oder zur Ausgestaltung des ehelichen Lebens zu treffen. Wissenswert ist an dieser Stelle allerdings, dass nicht jeder Anspruch aus dem Ehevertrag auch eingeklagt werden kann. Das betrifft beispielsweise die Regelungen zur Familienplanung oder (was in Ausnahmefällen auch vorkommt) die Vereinbarungen zur Häufigkeit des Beischlafs. Bei Beischlafregelungen im Ehevertrag geht das Familienrecht von einer Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragrafen 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus, weshalb die Notare solche Regelungen auch nicht beurkunden.

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