LexikonEhegatte

Erbrecht: Welche Ansprüche hat der Ehegatte?

Besteht kein Testament oder Erbvertrag, richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach den allgemeinen Bestimmungen. Das Recht des Ehegatten, am Erbe beteiligt zu werden, leitet sich aus dem Paragrafen 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Danach beträgt der Erbanteil des Ehepartners oder des Partners aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mindestens 25 Prozent des Nachlasses. Außerdem kennt diese Rechtsnorm eine Besonderheit. Sind keine Erben der ersten (Kinder) und zweiten (Eltern) Ordnung und auch keine Großeltern des Erblassers vorhanden, fällt dem überlebenden Ehegatten die komplette Erbschaft zu. Sie haben dazu spezielle Fragen oder wollen vorsorglich ein Testament oder einen Erbvertrag errichten? Dann sind unsere Fachanwälte für Erbrecht in Mönchengladbach gute Ansprechpartner für Sie!

Der überlebende Ehegatte wird im Erbrecht bevorzugt behandelt

Bei einem fehlenden Testament genießt der überlebende Ehegatte Vorteile, die sich einerseits aus dem Güterstand und andererseits aus dem Paragrafen 1932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Sind nämlich neben ihm ausschließlich Erben zweiter Ordnung vorhanden, werden vor der Teilung des Nachlasses sowohl der Hausrat als auch die zur Eheschließung erhalten Geschenke aus der Erbmasse herausgenommen. Sie stehen in diesem Fall vollständig dem überlebenden Ehegatten zu. Der Hausrat kann auch bei vorhandenen Erben erster Ordnung ebenfalls allein vom Ehegatten beansprucht werden, wenn dieser zur angemessenen Haushaltsführung erforderlich ist.

Welche Rolle spielt der Güterstand im Erbrecht?

In Deutschland entsteht bei der Eheschließung nach dem Paragrafen 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs automatisch eine Zugewinngemeinschaft, sofern nicht einem Ehevertrag ein anderer Güterstand vereinbart wird. Das hat auch Auswirkungen auf die Ansprüche, welche der überlebende Ehegatte nach dem Erbrecht geltend machen kann. Sein Erbteil erhöht sich dadurch auf 50 Prozent des Nachlasses, selbst wenn gesetzliche Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Gibt es lediglich Erben der zweiten Ordnung, kann der überlebende Ehegatte sogar 75 Prozent des Nachlasses für sich beanspruchen. Das resultiert aus dem Paragrafen 1371 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher den Zugewinnausgleich im Todesfall regelt.

Haben die Ehegatten mit einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, greifen die Grundsatzregelungen des Paragrafen 1931 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er besagt, dass das Erbe gleichmäßig aufgeteilt werden muss, wenn neben dem überlebenden Ehegatten noch ein oder zwei Kinder des verstorbenen vorhandenen sind. Wurde eine Gütergemeinschaft vereinbart, fällt dem überlebenden Ehegatten ohnehin der Anteil des Verstorbenen am gemeinschaftlichen Ehevermögen zu. Der Rest wird nach den allgemeinen Bestimmungen zum gesetzlichen Erbteil verteilt.

Wie wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben?

Eheleuten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht es frei, ein sogenanntes Berliner Testament zu errichten, bei welchen sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Darauf werden die Bestimmungen der Paragrafen 2267 ff. BGB zum gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament angewendet. Besonders ratsam ist ein solches Berliner Testament vor allem dann, wenn ein Ehepaar oder Paar nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz selbst genutzte Wohnimmobilien besitzt. Allerdings muss hier beachtet werden, dass bei einem wechselseitigen Einsetzen der Ehegatten als Alleinerben möglicherweise Kinder ausgeschlossen werden, bei denen ein biologisches oder durch Adoption entstandenes Verwandtschaftsverhältnis nur zu einem der Ehepartner besteht. Zudem löst eine solche Konstruktion häufig Pflichtteilsansprüche aus.

Sie haben Fragen zum Erbanspruch der Ehegatten oder möchten ein Testament errichten? – Termine können Sie bei einem der Fachanwälte für Erbrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach auch sehr kurzfristig vereinbaren!

Zurück zur Übersicht
Inhaltsverzeichnis

Kategorie:
Weitere interessante Themen #Erbschein #Auslandskrankenversicherung #Leasing #Arzthaftungsrecht #Bestattung

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren