Das Designrecht gehört zum Rechtsgebiet gewerblicher Rechtsschutz und ist in Deutschland im Designgesetz (DesignG) und auf europäischer Ebene in der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) geregelt. Bei einem Design (bis zum 31.12.2013 in Deutschland als Geschmacksmuster bezeichnet) handelt es sich um eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches handwerklich oder industriell gefertigt worden ist und innovativ und einzigartig gestaltet ist.
Der Inhaber eines Designrechts hat das ausschließliche Recht, die besondere Gestaltungsform bzw. das Design eines Produkts zu benutzen. Voraussetzung ist, dass die Form neu ist (d. h. es darf kein identisches oder in wesentlichen Merkmalen entsprechendes Design vor der Anmeldung veröffentlich worden sein) und Eigenart besitzt (d. h. der Gesamteindruck des Designs muss sich vom Gesamteindruck eines anderen, bereits bestehenden Designs aus der Sicht des informierten Benutzers deutlich unterscheiden). Der große Vorteil des Designschutzes gegenüber dem Urheberrechtsschutz ist, dass er keine besondere Schöpfungshöhe erfordert. Durch die Registereintragung hat das eingetragene Design zudem eine hohe Beweiskraft.
Anwalt für Designrecht: Unsere Leistungen
Unser Anwalt für Designrecht in Mönchengladbach steht Ihnen für eine individuelle Beratung und bundesweite Vertretung gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Alexander Beyer, LL.M., welcher als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf das Designrecht spezialisiert ist. Er berät und vertritt Sie strategisch von der Entwicklung und Anmeldung bis hin zur Verteidigung und Durchsetzung Ihrer Designrechte. Selbstverständlich steht er Ihnen auch zur Seite, wenn Ihnen eine Designverletzung, etwa in Form einer Abmahnung, vorgeworfen wird. Zu unseren Leistungen zählen insbesondere:
- Individuelle rechtliche Beratung bei der Entwicklung neuer Designs
- Designanmeldung national und international
- Designverlängerung
- Vertretung vor den Ämtern in Löschungsverfahren
- Erstellung von Gutachten zu designrechtlichen Fragen aller Art
- Gerichtliche (Klage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) und außergerichtliche (Abmahnung) Verfolgung von Designverletzungen / Produktpiraterie
- Gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung bei vermeintlichen Designverletzungen
- Individuelle Beratung im Designvertragsrecht: Prüfung und Erstellung von Lizenz- und Übertragungsverträgen
Was ist ein Design bzw. Geschmacksmuster?
Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei einem Design bzw. Geschmacksmuster gem. § 1 Nr. 1 DesignG um die zweidimensionale (z. B. Stoffmuster oder Logos) oder dreidimensionale Erscheinungsform (z. B. Möbel oder Skulpturen) eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Wie entsteht Designschutz?
In Deutschland entsteht Designschutz durch die Eintragung des entsprechenden Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register. Voraussetzung für einen Schutz als eingetragenes Design ist gem. § 2 Abs. 1 DesignG, dass es neu ist und Eigenart hat. Ein Design gilt gem. § 2 Abs. 2 DesignG als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Gem. § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Im Rahmen der Eintragung überprüft das DPMA die vorstehenden Voraussetzungen nicht. Daher wird es auch als ungeprüftes Schutzrecht bezeichnet.
Auf europäischer Ebene kann Designschutz auch ohne Eintragung entstehen. Ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster begründet eine geschützte Rechtsposition automatisch ab dem Tag, an dem das Muster bzw. das Erzeugnis der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Voraussetzung für einen Schutz ist auch hier, dass das nicht eingetragene Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat.
Wie lange besteht Designschutz?
Die Schutzdauer eines eingetragenen Designrechts beträgt zunächst 5 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Allerdings kann sie durch Zahlung einer entsprechenden Verlängerungsgebühr um jeweils 5 weitere Jahre verlängert werden, bis die maximale Schutzdauer von 25 Jahren erreicht ist. Im Gegensatz zur eingetragenen Marke ist die mögliche Schutzdauer also nicht „unendlich“.
Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmusters beträgt drei Jahre ab dem Veröffentlichungstag. Sie ist damit weitaus kürzer als die Schutzdauer von eingetragenen Designs.
In welchen Ländern besteht Designschutz?
Wenn Sie ein Design beim DPMA registrieren lassen, besteht der entsprechende Designschutz lediglich in Deutschland. Das heißt, wenn ein Dritter Ihr Design in identischer oder ähnlicher Form in einem anderen Land benutzt, können Sie ihm dies nicht untersagen. Europaweiten Designschutz können Sie – abgesehen vom nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster – durch Anmeldung und Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante erlangen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Designschutz auch für einzelne Länder außerhalb der Europäischen Union zu beanspruchen. Zuständig hierfür ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf.
Was kostet eine Designanmeldung?
Die Designanmeldung ist wesentlich günstiger als die Anmeldung einer Marke oder eines Patents. Die Gebühr für eine Einzelanmeldung beim DPMA beträgt 70,00 € bzw. 60,00 € bei elektronischer Anmeldung. Eine Sammelanmeldung, mit der bis zu 100 Designs eingereicht werden können, kostet 7,00 € (bei elektronischer Anmeldung 6,00 €) je Design, mindestens jedoch 70,00 € (bei elektronischer Anmeldung 60,00 €).
Ich habe eine Abmahnung wegen einer angeblichen Designverletzung erhalten. Wie verhalte ich mich am besten?
Erster Ansatzpunkt bei einer Abmahnung wegen einer angeblichen Designverletzung ist die Prüfung, ob das Design tatsächlich neu ist und Eigenart hat. Sollte die entsprechende Prüfung positiv sein, ist weiter zu prüfen, ob die sich gegenüberstehenden Designs beim informierten Benutzer tatsächlich den gleichen Gesamteindruck hervorrufen. Weitere Informationen zur Abmahnung erhalten Sie in unserer Rubrik „Die Abmahnung“.