LexikonBußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid für Verstöße gegen das Verkehrsrecht

Übertretungen, für welche der Gesetzgeber keine Strafsanktionen vorgesehen hat, können im Straßenverkehr durch Bußgeldbescheide sanktioniert werden. Die Höhe der Bußen richtet sich dabei nach dem Bußgeldkatalog. Dieser enthält Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Verstößen gegen Regelungen im Straßenverkehr enthalten ist.

Ihnen ist ein Bußgeldbescheid zugestellt worden, bei dem Sie der Meinung sind, dass er unberechtigt ist? Dann holen Sie sich bei unseren Rechtsanwälten Verkehrsrecht in Mönchengladbach sach- und rechtskundigen Beistand!

Was ist nach Zustellung eines Bußgeldbescheides zu beachten?

Zunächst ist zu beachten, dass nur innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Wenn diese Frist versäumt wird, ist selbst dann, wenn der Bußgeldbescheid zu Unrecht erlassen wurde, ein Vorgehen nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass ein rechtlich zu Unrecht ergangener Bußgeldbescheid dann, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, rechtskräftig wird. Haben Sie also einen Bußgeldbescheid erhalten, der eigentlich einen anderen Fahrer betrifft, so sollten Sie reagieren. Andernfalls steht die möchte, dass sie für Vergehen anderer zahlen, oder sogar Ihren Führerschein abgeben müssen.

Welche Fristen müssen bei einem Bußgeldbescheid beachtet werden?

Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, müssen Sie dagegen innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Diese Frist ist immer einzuhalten. Ob dieser Einspruch erfolgreich ist, hängt gegebenenfalls von weiteren Fristen ab. So sind Bußgeldbescheide im Straßenverkehr regelmäßig innerhalb von 3 Monaten ab der Tat zu erlassen. Wenn die zuständige Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb dieser Frist den Bußgeldbescheid zu erlassen, sollte Einspruch eingelegt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem Einspruch abgeholfen wird, ist dann hoch. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Versendung eines Anhörungsbogens die Dreimonatsfrist verlängert werden kann.

Welche Vollstreckungsverjährung gilt für den Bußgeldbescheid?

Hier unterliegt der Bußgeldbescheid für verkehrsrechtliche Vergehen den allgemeinen Bestimmungen im Paragrafen 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Dieses Gesetz stellt bei der Vollstreckungsverjährung auf die Höhe der verhängten Bußgelder ab. Danach beträgt die maximale Frist der Vollstreckung drei Jahre bei Bußgeldern bis zu 1.000 Euro. Ist eine höhere Geldbuße mit einem Bußgeldbescheid verhängt worden, greift die Vollstreckungsverjährung erst nach fünf Jahren. Diese Fristen gelten sowohl für das Eintreiben der Bußgelder als auch die dafür mögliche Anordnung einer Erzwingungshaft nach dem Paragrafen 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Sie möchten sich gegen einen unberechtigten Bußgeldbescheid mit einem Widerspruch wehren oder eine Erzwingungshaft durch den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit vermeiden? – Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach helfen Ihnen gern dabei!

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