Die wichtigste Gesetzesgrundlage für den Betreuerausweis findet sich im Paragrafen 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wo er als Bestallungsurkunde für einen Vormund bezeichnet wird. Aus dieser Rechtsnorm leitet sich auch der Mindestinhalt ab. Danach muss der Betreuerausweis den Namen und die Geburtsdaten des Mündels (also des Betreuten) sowie die Daten des Betreuers enthalten. Teilen sich mehrere Betreuer die Vormundschaft, muss auch die Art der Teilung der Aufgaben konkret angegeben werden. Der Paragraf 1791a regelt, dass hilfsweise als Betreuer auch ein rechtsfähiger Verein tätig werden kann, wenn keine dafür geeignete Einzelperson zur Verfügung steht und der Verein vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist.
Was ist für einen Betreuerausweis notwendig?
Für die Bestellung eines Vormunds ist in jedem Fall das Vormundschaftsgericht als Teilbereich des Familiengerichts zuständig. Beachtenswert ist, dass jemand, der als Vormund geeignet ist, die Übernahme der Betreuung nicht unbegründet ablehnen kann. Aus einer solchen Ablehnung kann sich eine Schadenersatzpflicht auf der Grundlage des Paragrafen 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebn. Der Paragraf 1788 BGB sieht für unbegründete Ablehnungen sogar ein Zwangsgeld vor. Wer eine vom Familiengericht angeordnete Tätigkeit als Vormund ablehnen darf, geht aus dem Paragrafen 1786 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hervor. Die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft ergibt sich im deutschen Familienrecht aus dem Paragrafen 1785 BGB. Sollten Sie an dieser Stelle fachkundige Unterstützung benötigen, können Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht in Mönchengladbach helfen.
Was ist beim Betreuungsverfahren zu beachten?
Wer für das Betreuungsverfahren zuständig ist, wird im Paragrafen 272 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Soll die Betreuung erstmals angeregt werden, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfsbedürftigen ist oder die Hilfsbedürftigkeit eintritt. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt) ist für alle deutschen Staatsbürger das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Allerdings ergeben sich Ausnahmeregeln in Baden-Württemberg aufgrund des Paragrafen 37 des dortigen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Hier können die Amtsgerichte diese Aufgaben auch an Notare übertragen.
Wer darf ein Betreuungsverfahren anregen?
Das Betreuungsverfahren kann sowohl vom Hilfsbedürftigen selbst als auch von dessen Angehörigen eingeleitet werden. Auch bereits betreuende Behörden können anregen, dass ein Vormund im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bestellt wird. Dieses Recht ergibt sich aus dem Paragrafen 7 des Betreuungsbehördengesetzes. Der Betroffene bleibt auf der Grundlage des Paragrafen 275 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) immer verfahrensfähig, auch wenn seine körperliche und geistige Gesundheit erheblich eingeschränkt ist. Das heißt, er kann jederzeit selbst Anträge stellen und Einsicht in die Akten verlangen. Die Verfahrensfähigkeit wird auch durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach Paragraf 276 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen nicht beeinträchtigt.
Ob eine Vormundschaft angeordnet werden kann, beurteilt das Familiengericht anhand von Gutachten, bei denen der Betroffene nach dem Paragrafen 278 FamFG zur Mitwirkung verpflichtet ist. Weigert er sich, kann das Gericht den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen. Davon wird in der Praxis allerdings selten Gebrauch gemacht, weil hiervon die im Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland garantierten Persönlichkeitsrechte eingeschränkt werden.
Sie benötigten Hilfe bei einem Betreuungsverfahren oder wollen aus berechtigten Gründen abwehren, per Betreuerausweis zur Übernahme der Vormundschaft für andere Personen gezwungen zu werden? – Dann sind die Rechtsanwälte für Familienrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach genau die richtigen Ansprechpartner für Sie!
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