Welche Rolle spielt die Bestattung im deutschen Erbrecht?
Dass die Kosten der Bestattung im Erbrecht berücksichtigt werden müssen, leitet sich aus der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Bestattungspflicht ab. Diese wiederum resultiert aus den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Sie regeln übereinstimmend, dass die Bestattungspflicht den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen obliegt. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestattung ergibt sich lediglich bei der Plastination der Leiche. Dies resultiert aus einem Urteil, welches das Verwaltungsgericht Berlin im Februar 2015 unter dem Aktenzeichen VG 21 L 29/15 gefällt hat.
Welche Reihenfolge gilt bei der Bestattungspflicht?
Eine bundesweit einheitliche Reihenfolge der Bestattungspflichtigen gibt es in Deutschland nicht. Grundsätzlich können die Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder und Eltern eines Verstorbenen zuerst herangezogen werden. In einigen Bundesländern gilt dabei die Besonderheit, dass bei mehreren gleichrangig Verpflichteten die Älteren Vorrang vor den Jüngeren haben. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass nur Verwandte bis zum dritten Grad sowie sämtliche Erben zur Erfüllung der Bestattungspflicht herangezogen werden können. Das in Hessen gültige Bestattungsgesetz kennt eine bundesweit einzigartige Besonderheit. Es verpflichtet im Paragrafen 13 auch die Einrichtungen zur Erfüllung der Bestattungspflicht, in denen der Verstorbene zuletzt untergebracht war. Diese Verpflichtung greift dann, wenn nahe Angehörige nicht vorhanden oder nicht zeitnah auffindbar sind.
Wer hat die Kosten der Bestattung zu tragen?
Genau an dieser Stelle wird das Erbrecht relevant. Der Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass die Kosten der Bestattung von den Erben getragen werden müssen. Das schließt auch den Fall ein, dass der Staat in Ermangelung gesetzlicher Erben das Erbe antritt. Bei Erbengemeinschaften sind die Kosten nach den jeweiligen Anteilen der Erben zu verteilen. Sind die Erben nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, kann auf der Grundlage des Paragrafen 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs derjenige in die Pflicht genommen werden, der gegenüber dem Erblasser bis zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war.
Außerdem kommt die Übernahme der Kosten durch Dritte auf der Basis des Paragrafen 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Paragrafen 10 des Straßenverkehrsgesetzes (in beiden Fällen Ersatzansprüche bei Tötung) in Frage. Bestehen keine solchen Ansprüche und gibt es parallel auch keine leistungsfähigen Erben oder Unterhaltspflichtigen, können die Bestattungskosten auf der Grundlage des Paragrafen 74 des SGB XII auch von einem Träger der Sozialhilfe übernommen werden.
Welche Leiturteile gibt es rund um die Bestattung?
Wissenswert ist an dieser Stelle, dass ein fehlender Kontakt zum Verstorbenen nicht von der Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten entbindet. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich nicht unmittelbar im Gesetz, sondern resultiert aus der ständigen Rechtsprechung. Ein Beispiel dafür ist ein Urteil, welches vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Jahr 2002 unter dem Aktenzeichen 8 PA 94/02 gefällt wurde. Außerdem ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberlandesgerichts Rostock aus dem Jahr 2012 interessant (Aktenzeichen 3 W 155/12). Das Nachlassgericht kann eine Bezahlung der Bestattungskosten von einem zum Nachlass gehörenden Konto anordnen. Der Bank wird dabei kein Beschwerderecht eingeräumt. Häufig lassen die Banken und Sparkassen aber eine Bezahlung der Bestattungskosten vom Konto des Verstorbenen zu.
Sie haben Fragen zur Verrechnung der Kosten einer Bestattung beim Erbe oder wurden rechtswidrig zur Bezahlung von Bestattungskosten herangezogen? – Dann sind die Fachanwälte für Erbrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach die richtigen Ansprechpartner für Sie!
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