Berufsunfähigkeitsversicherungen im Versicherungsrecht
Die Berufsunfähigkeitsversicherung erbringt Leistungen, wenn der Versicherte aufgrund seiner körperlichen Verfassung nicht (mehr) in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzukommen. Die gesetzlichen allgemeinen Vorgaben ergeben sich aus den § 172 ff VVG. Die individuellen Regelungen aus dem Versicherungsschein und den vereinbarten Bedingungen.
Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
Im Gesetz und den vertraglichen Bedingungen ist geregelt, wann Berufsunfähigkeit vorliegt. Nach § 172 II VVG ist Berufsunfähig, „wer in seinem zuletzt ausübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Dies liegt vor, wenn ein Wegfall der Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu zumindest 50 % gegeben ist. Diese Grenze ist jedoch nicht starr. Wenn also eine elementar wichtige Handlung, die dem Berufsbild zuzuordnen ist, nicht mehr ausgeführt werden kann, liegt Berufsunfähigkeit vor. So z.B. bei dem Notarzt, der aufgrund eines Knieschadens nicht mehr in der Lage ist, einen Verletzten zu reanimiert.
Wann liegt eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor oder wird sie angenommen?
Eine dauerhafte Berufsunfähigkeit wird angenommen, wenn der gesundheitsbeeinträchtigende Zustand voraussichtlich für eine Dauer von mindestens 3 Jahren vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss in einer prognostischen Entscheidung festgelegt werden. Diese wird von einem Arzt bestätigt, der mit den Voraussetzungen der vertraglichen Vereinbarungen vertraut ist. Zudem ist häufig vereinbart, dass Berufsunfähigkeit angenommen wird, wenn wegen desselben Leidens mehr als 6 Monate ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Diese ist ärztlich nachzuweisen.
Die zu erstellenden Gutachten führen häufig zur Ablehnung der Schadensmeldungen durch die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Geht es Ihnen so? – Dann lassen Sie sich von einem unserer Rechtsanwälte für Versicherungsrecht helfen!
Aufpassen: Verweisungsklauseln in der BUZ schränken die Rechte ein!
Als Verweisungsklausel werden Bestimmungen in den Verträgen bezeichnet, welche dem Versicherer die Möglichkeit geben, die Leistung in einigen Fällen zu verweigern. Dabei finden sich häufig Formulierungen wie „eine andere, seiner Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausüben“ oder „nach einer zumutbaren Umorganisation des Arbeitsplatzes“ ausüben können“. Bei einer solchen konkreten Verweisungsklausel kann der Versicherte in einem anderen, als dem bisherigen Beruf arbeiten und hat trotzdem einen Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Ist eine Gesundheitsprüfung immer notwendig? Welche Folgen hat dies?
Es gibt kaum noch Versicherer, welche eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung anbieten. Die Gesundheitsprüfung dient der Risikominimierung auf Seiten der Versicherungsgesellschaften. Davon abhängig wird entschieden, ob überhaupt ein Vertrag angeboten wird und ob ergänzende Ausschlussklauseln vereinbart werden müssen. Die Klauseln besagen, dass z.B. keine Leistungen gezahlt werden müssen, wenn die Ursache der Berufsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat. Das gilt auch für Einschränkungen der Fähigkeit zur Ausübung des Berufs, die nach den Erkenntnissen der Medizin zu den typischen Folgeerkrankungen bestehender Erkrankungen und Behinderungen gehören. Ein Beispiel dafür wäre ein vorzeitiger Verschleiß der Knie- und Hüftgelenke bei einer bekannten Schädigung der Füße.
Sie haben Probleme, die Ihnen zustehenden Leistungen aus privaten Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung zu bekommen? Nehmen Sie die Ablehnung nicht einfach hin. Setzen Sie sich mit Hilfe ihres Fachanwaltes für Versicherungsrecht, gegebenenfalls auch mit einer Klage vor Gericht, zur Wehr. Die Rechtsanwälte Versicherungsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach begleiten Sie sach- und rechtskundig auf diesem Weg!
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