Versicherungsrecht: Betriebshaftpflichtversicherung & Berufshaftpflicht
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist eine Police, unter deren Deckungsumfang alle Haftpflichtrisiken fallen, die bei Freiberuflern, Handwerkern, Industriebetrieben und anderen Gewerbetreibenden auftreten können. Für einige Berufe besteht ein gesetzlicher Zwang zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Sie ergibt sich beispielsweise für Rechtsanwälte aus dem Paragrafen 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Ähnlichen Regelungen zur Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung müssen sich auch Ärzte und Gewerbetreibende unterwerfen, welche für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine besondere Erlaubnis nach dem Paragrafen 34 der Gewerbeordnung benötigen. Sie möchten wissen, ob Sie für Ihre Tätigkeit eine solche Haftpflichtversicherung abschließen müssen? Diese Frage können Ihnen unsere Rechtsanwälte Versicherungsrecht in Mönchengladbach beantworten.
Was umfasst der Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung?
Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden der Art ab, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verursacht werden. Wenn z.B. ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, etwa weil nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Leben, der Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder das Recht eines Dritten geschädigt wurde, hat dieser einen Ersatzanspruch. Ein solcher wird von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Doch dabei gelten einige Ausnahmen. So ist bei vorsätzlich verursachten Schäden eine Deckung durch die Versicherung ausgeschlossen. Einige Gesellschaften behalten sich zudem vor, die Leistung auch bei grober Fahrlässigkeit zu verweigern oder zu kürzen.
Schäden, welche durch die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit genutzten Fahrzeuge verursacht werden, fallen nicht unter den Deckungsumfang der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung. Diese werden von der KFZ-Haftpflichtversicherung übernommen. Wissenswert ist außerdem, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten nicht unter den Deckungsumfang dieser Versicherungsart fällt. Die Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzungen haben die Gewerbetreibenden immer aus der eigenen Tasche aufzubringen. Hinzu kommen Schadenersatzansprüche, welche sich bei Herstellern ergeben, welche Ausgangsprodukte an andere Hersteller liefern (Zulieferer). Hier müsste für einen vollständigen Schutz ergänzend eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Fallen Schäden durch Erfüllungsgehilfen unter den Deckungsumfang?
Hier sind die Regelungen des Paragrafen 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten. Danach haftet jedermann auch für Schäden, die durch sogenannte Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Das sind bei der gewerblichen Tätigkeit sämtliche Angestellten eines Unternehmens. Das heißt, die Betriebshaftpflichtversicherung muss zwangsläufig in den Deckungsumfang auch die Schäden einbeziehen, welche durch die Mitarbeiter verursacht werden. Die rechtliche Grundlage dafür stellt der Paragraf 102 des Versicherungsvertragsgesetzes dar. Werden als Erfüllungsgehilfen Subunternehmer eingesetzt, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht. In diesem Fall kann deren Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus der im Versicherungsvertragsgesetz vorgenommenen Einschränkung auf „Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen“ stehen.
An wen leistet die Betriebshaftpflichtversicherung?
Die zustehenden Leistungen werden von den Versicherungsgesellschaften direkt an den Geschädigten gezahlt. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmen. Sie sind beispielsweise dann möglich, wenn die gesicherte Schadenersatzforderung mit anderen Forderungen aufgerechnet wurde. Auch eine Verrechnung mit erbrachten und noch nicht bezahlten Leistungen kommt für eine solche Ausnahme in Frage. Diese Praxis ist vor allem in der Bauwirtschaft zwischen den an einem Projekt beteiligten Gewerken und dem Bauträger üblich. Die Ausnahmeregelung lässt eine teilweise oder gänzliche Zahlung der Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherten an den Versicherungsnehmer zu.
Ihre Betriebshaftpflichtversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung verweigert die Regulierung von Schadensfällen. – Mit einem erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht an der Seite haben Sie gute Chancen, dass die gegen Sie berechtigt gestellten Schadensansprüche schneller und ohne Anrufung der Gerichte befriedigt werden. Bitte bedenken Sie dabei, dass sich gravierende Verzögerungen bei der Regulierung sehr nachteilig auf den Ruf Ihres Unternehmens auswirken.
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