LexikonBehandlungsfehler

Behandlungsfehler beschreiben ein Vorkommnis im Bereich der Medizin, bei dem Patienten aufgrund grobem ärztlichen Fehlverhalten gesundheitliche oder ästhetische Nachteile entstehen. Verstößt ein Arzt wissentlich und unter Missachtung seiner Fachkenntnisse gegen die medizinischen Standards, kann er dafür haftbar gemacht werden. Behandlungsfehler ergeben sich beispielsweise aus mangelnder Beratung, Fehler bei der Diagnosestellung oder ungenügender Nachsorge von Wundnähten nach einer Operation.

Welche Anomalien zählen nicht zu den Behandlungsfehlern?

Nicht immer liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn beim Patienten gesundheitliche Nebenwirkungen oder eine verzögerte Wundheilung auftreten. In der Regel klärt der Arzt vor einer Behandlung über mögliche Komplikationsrisiken auf. Diese ergeben sich aus unterschiedlichsten Faktoren, wie etwa der Verträglichkeit von Arzneimitteln oder genetisch bedingter verlangsamter oder fehlerhafter Heilung. Diese Einflüsse fallen nicht unter die Pflichtverletzung des behandelnden Arztes.

Wie gehe ich bei einem Behandlungsfehler vor?

Haben Sie die Gewissheit, oder einen konkreten Verdacht, dass ein Behandlungsfehler bei Ihnen vorliegt, besteht die Möglichkeit zu einer Schmerzensgeld- oder Schadensersatzklage. Dazu ist eine Beratung durch den Fachanwalt empfehlenswert, um weiteres Vorgehen zu planen und bestmöglich Ihr Recht durchzusetzen. Manchmal kann eine außergerichtliche Einigung mit dem Arzt erreicht werden. Kommt es zu einer gerichtlichen Verhandlung, besteht eine Beweispflicht von Seiten des Patienten. Diese ist oft durch eine Einsicht in die gesetzlich vorgeschriebene Krankenakte abgedeckt.

Medizinrecht: Wo werden Behandlungsfehler im deutschen Recht erfasst?

Bei einem Behandlungsfehler handelt es sich um die Verletzung der aus dem Behandlungsvertrag resultierenden Pflichten auf Seiten des Behandlers. Der Behandlungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 630a bis 630h geregelt, wo der letzte Abschnitt spezielle Regelungen zu Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern enthält. Was als Behandlungsfehler gewertet werden kann, ergibt sich aus der Definition der für den Behandlungsvertrag typischen Pflichten. Das bedeutet, dass ein Fehler bei der Behandlung vorliegt, wenn diese nicht nach den Standards erfolgt, die zum Zeitpunkt der Behandlung einer Erkrankung allgemein anerkannt sind. Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn zwischen Arzt und Patient ausdrücklich eine andere Behandlung vereinbart wurde. Über anderweitige Behandlungsalternativen besteht eine Aufklärungsverpflichtung des Arztes. Sie möchten Forderungen nach einem Behandlungsfehler stellen? Unsere Rechtsanwälte Medizinrecht in Mönchengladbach sind dafür gut geeignete Ansprechpartner.

Wer muss einen Behandlungsfehler beweisen?

Grundsätzlich liegt die Beweislast beim betroffenen Patienten. Die Beweislast umfasst nicht nur den Behandlungsfehler sondern auch die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden. Allerdings sieht der Paragraf 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs einige Ausnahmen mit einer Beweislastumkehr vor. Diese resultieren auch aus Entscheidungen der Gerichte in verschiedenen Urteilen. Ein Beispiel ist ein Urteil, welches der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 144/10 im Jahr 2011 fällte. Danach ist der Behandler in der Beweispflicht, wenn als Behandlungsfehler die Unterlassung der Erhebung von Befunden vorgeworfen wird. Hier kommt übrigens auch die Verweigerung von Überweisungen zur Diagnostik bei anderen Fachärzten in Frage, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Patient unter einer behandlungswürdigen Erkrankung leidet. Das ergibt sich aus dem Absatz 5 des Paragrafen 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Wann verjähren Forderungen aus einem Behandlungsfehler?

Auf einem Behandlungsfehler beruhende Schadenersatzforderungen verjähren nach den allgemeinen Vorschriften des Paragrafen 195 in Verbindung mit dem Paragrafen 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Patient Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Als konkrete Definition der Kenntnis kann das unter dem Aktenzeichen 4 U 159/11 vom Oberlandesgericht Jena im Jahr 2012 gefällte Urteil herangezogen werden. Dieses besagt, dass dem betroffenen Patienten der ursächliche Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Behandlung und den entstandenen Schäden bekannt sein muss. Das heißt, dass unter Umständen die Verjährungsfrist erst Jahre nach der fehlerhaften Behandlung beginnt, wenn beispielsweise durch einen später behandelnden anderen Arzt Hinweise dazu gegeben werden. Der Grund dafür ist, dass bei einem Patienten das notwendige medizinische Fachwissen nicht vorausgesetzt werden kann.

Welche Konsequenzen können nachgewiesene Behandlungsfehler haben?

In erster Linie begründen zweifelsfrei belegte Behandlungsfehler das Recht auf einen Ersatz des entstandenen Schadens. Dieses Recht leitet sich aus dem Behandlungsvertrag nach dem Paragrafen 280 BGB oder aus dem Bestimmungen des Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

Neben den materiellen Schäden ist dem Patienten dann nach dem Paragrafen 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Kann der Patient nicht mehr Haushaltstätigkeiten ganz oder teilweise ausführen, so muss der sogenannte Haushaltsführungsschaden ersetzt werden.

Unter Umständen drohen dem Arzt auch strafrechtliche Konsequenzen. Liegt ein besonders schwerwiegender Arztfehler vor, kann nach dem Paragrafen 26 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte der nach Paragraf 96 des SGB V gebildete Zulassungsausschuss eine temporäre oder dauerhafte Entziehung der Zulassung anordnen. Außerdem kommen Sanktionen auf der Basis der Bundesärzteverordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte in Frage.
Sie möchten als Patient Schadenersatzforderungen nach einem Behandlungsfehler stellen oder als Arzt unberechtigte Forderungen abwehren? – Dann vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin bei einem unserer Rechtsanwälte Medizinrecht!

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