LexikonBaulast

Baurecht: Was ist eine Baulast?

Die Definition der Baulast ergibt sich aus den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Sie ist abzugrenzen von den Lasten und Beschränkungen, welche in der zweiten Abteilung des Grundbuchs eingetragen werden. Sie gehören zu den privatrechtlichen Vereinbarungen, die durch die Eintragung ins Grundbuch den öffentlichen Glauben erlangen. Die Baulast stellt dagegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, welche auf Seiten des Eigentümers eines Grundstücks gegenüber der zuständigen Baubehörde eingegangen wird. Sie wird in ein öffentlich einsehbares Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie haben rechtliche Fragen zu einer Baulast? Auskünfte können Sie sich bei den Fachanwälten Baurecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach holen.

Welche Arten der Baulasten gibt es?

Eine große Rolle spielt in der Praxis die sogenannte Vereinigungsbaulast. Dabei müssen sich die Grundstückseigentümer dazu verpflichten, eine grenzüberschreitende Bebauung zuzulassen. Die Vereinigungsbaulast kommt beispielsweise bei der Errichtung größerer Wohnblöcke, dem Bau öffentlicher Einrichtungen oder bei Einkaufszentren in Frage. De facto spielt die Vereinigungsbaulast auch dann eine Rolle, wenn eine Bebauung mit einem durchgängig einheitlichen Block geplant ist, dessen Einheiten später als Reihenhäuser verkauft werden sollen. Hier ist alternativ die Anbaulast als Baulast möglich. Sie wird in der Regel dann angewendet, wenn Reihenhäuser nach und nach errichtet und verkauft werden. Die Anbaulast findet auch bei der Schließung von Baulücken im städtischen Bereich Anwendung.

Was beinhalten andere Arten der Baulast?

Ein ebenfalls in der Praxis häufiges Beispiel ist die Anbindungs-Baulast. Sie ist ein Hilfsmittel, mit welchem die Anforderungen umgesetzt werden können, welche an die Errichtung größerer Wohnkomplexe hinsichtlich der Bereitstellung von Spielplätzen und Parkflächen für Fahrzeuge gestellt werden. Die Anbindungs-Baulast müssen dabei die Eigentümer der an das eigentliche Baugrundstück angrenzenden Grundstücke tragen, wenn eine Errichtung von Parkplätzen und Spielplätzen auf dem Baugrundstück selbst nicht möglich ist.

Eine weitere mögliche Form ist die Standsicherheits-Baulast. Wie der Name zutreffend nahelegt, geht es hier um die Nutzung der Gebäudeteile, welche für die Standsicherheit unverzichtbar sind. Sie wird für alle Grundstücke eingetragen, auf welchen sich stützende Teile eines grenzüberschreitend errichteten Gebäudes befinden. Sie ist beispielsweise in der Bauordnung Hamburg im Paragrafen 15 geregelt.

Welche Besonderheiten gibt es bei den Baulasten?

Bei der Erschließungslast sind zwei Vorgehensweisen möglich. Sie können entweder als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen oder in der Abteilung II des Grundbuchs abgesichert werden. Unter die Erschließungslasten fallen die Rechte zur Nutzung bestimmter Bereiche der Grundstücke Dritter als Zufahrt oder zur Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen. Diese Wahl zwischen beiden Möglichkeiten der Eintragung lässt beispielsweise die Bauordnung Hamburg.

Andere Baulasten ergeben sich aus dem Baugesetzbuch. Der Absatz 5 des Paragrafen 35 des Baugesetzbuchs lässt die Eintragung einiger Maßnahmen der Bodenversiegelung als Baulast in der Form zu, dass bei einer Nutzungsaufgabe oder beim Verkauf des betroffenen Grundstücks die Bodenversiegelung vollständig entfernt werden muss. Für ein Belassen der Versiegelung bei einem Verkauf ist eine gleichartige Nutzung des Grundstücks durch den Käufer notwendig.

Sie möchten wissen, welche Konsequenzen bestimmte Baulasten für Sie haben? Sie möchten die Eintragung einer Baulast zu Ihren Gunsten bei einem Drittgrundstück eintragen lassen oder sich gegen die Eintragung einer unangemessenen Baulast bei Ihrem Grundstück wehren? – Dann lassen Sie sich von unseren Fachanwälten Baurecht in Mönchengladbach beraten!

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