Baurecht: Was ist zur Bauherrenhaftung wissenswert?
Die Bauherrenhaftung unterliegt in der Bundesreplik Deutschland keinen besonderen Bestimmungen im Baurecht, sondern leitet sich aus der allgemeinen Schadenersatzpflicht ab. Sie resultiert aus dem Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er besagt, dass derjenige sich haftbar macht, der „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Köper und die Gesundheit“ eines anderen Menschen schädigt. Von Bedeutung ist hier außerdem der Paragraf 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er regelt die Haftungsansprüche Geschädigter beim Einsatz von Erfüllungsgehilfen. Genau das spielt bei der Bauherrenhaftung in der Praxis eine sehr wichtige Rolle. Sie werden mit der Bauherrenhaftung unberechtigt in Anspruch genommen oder wollen als Geschädigter Ihre berechtigten Ansprüche geltend machen? Die Rechtsanwälte Vertragsrecht, Versicherungsrecht und Baurecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach beraten Sie gern.
Welche Pflichten leiten sich aus der Bauherrenhaftung ab?
Die Hauptpflicht besteht in einer ordnungsgemäßen Absicherung der Baustelle. Dass für diese immer der Bauherr oder der von ihm mit der Baustellenüberwachung beauftragte Architekt verantwortlich sind, resultiert beispielsweise aus einem Urteil, welches der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 unter dem Aktenzeichen VI ZR 47/13 fällte. Danach dürfen sich der Bauherr oder der Architekt nicht darauf verlassen, vor Ort tätige Handwerksbetriebe mit der Baustellenabsicherung beauftragt zu haben, sondern sie sind dazu gezwungen, die Einhaltung der zur Absicherung ergriffenen Maßnahmen zu kontrollieren.
Was umfasst die ordnungsgemäße Baustellenabsicherung?
Viele Bauherren sind leider auch heute noch der Meinung, dass es ausreicht, Flatterband zu spannen und ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten!“ aufzuhängen. Das sah der Bundesgerichtshof bereits in seinem unter dem Aktenzeichen VI ZR 270/95 verkündeten Urteil anders. Daraus leitet sich ab, dass mechanische Hindernisse das unbefugte Betreten einer Baustelle wirksam verhindern müssen. Ansonsten riskiert der Bauherr nicht nur Forderungen aus der Bauherrenhaftung, sondern verliert auch eventuelle Schadenersatzansprüche, die sich dann ergeben, wenn beispielsweise durch ein unbefugtes Betreten der Baustelle und die Benutzung von Werkzeugen und Maschinen ein Schaden am Bauwerk oder den Maschinen angerichtet wird.
Zusätzlich müssen Gerüste vor einem unbefugten Betreten geschützt werden. An Baustellen, bei denen keine Absicherung durch einen Bauzaun möglich ist, müssen zum Feierabend zumindest die Leitern zur untersten Ebene des Gerüsts entnommen und eingeschlossen oder alternativ eingeklappt und mit einem Schloss gesichert werden. Bei Gerüsten ist außerdem die Gefahr herabfallender Werkzeuge und Baumaterialien zu beachten. Hier kommen zum Schutz vor Forderungen aus der Bauherrenhaftung Bespannungen mit Planen sowie der Aufbau von beplankten Gängen für Fußgänger in Frage.
Beschilderungen und Beleuchtung nicht vergessen!
Viele Bauherren werden in die Haftung genommen, weil Materialien oder Teile der Gerüste in den öffentlichen Verkehrsbereich ragen, ohne dass sie ordnungsgemäß beschildert wurden. Diese Beschilderung muss beim Verkehrsordnungsamt der jeweiligen Kommune beantragt werden. Außerdem müssen solche Baustellenbereiche gut ausgeleuchtet werden. Das gilt analog, wenn bei Umbauten, Modernisierungen oder Sanierungen Stege für Fußgänger erforderlich werden. Dafür sollten Bauherren zur Vermeidung von Haftungsansprüchen nur gut beleuchtete Varianten mit stabilen Geländern verwenden. Bei Bauarbeiten im Innenbereich bewohnter Gebäude ist es notwendig, die den Weg kreuzenden Kabel mit rot-weißen Klebebändern zu kennzeichnen und für eine dauerhafte Beleuchtung dieser Stellen zu sorgen.
Sie haben Fragen zu Bauherrenhaftung oder zu den Versicherungen, mit welchen solche Schadensfälle abgedeckt werden können? – Dann sind unsere Rechtsanwälte für Baurecht und Versicherungsrecht in Mönchengladbach die Ansprechpartner für Sie!
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