LexikonBaugenehmigung

Das Recht, sein Grundstück bebauen zu dürfen, leitet sich in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Artikel 14 des Grundgesetzes ab in welchem die Freizügigkeit für den Umgang mit Eigentum garantiert wird. Er schränkt aber mit dem Zusatz „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“ vorsorglich pauschal ein. Diese Beschränkungen ergeben sich sowohl aus dem Baugesetzbuch als auch den Bauordnungen der einzelnen deutschen Bundesländer. Die Bauordnungen sehen durchweg vor, dass für einen Großteil der Bauvorhaben eine Baugenehmigung benötigt wird. Von dieser Bezeichnung weicht lediglich die Bauordnung von Bremen ab, in welcher diese behördliche Genehmigung Baubewilligung genannt wird. Sie haben spezielle Fragen zur Baugenehmigung oder der Bremer Baubewilligung? Die Rechtsanwälte Baurecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach beantworten diese Fragen nach einer Terminvereinbarung gern.

Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Baugenehmigung?

Neben den Landesbauordnungen spielen hier auch die Bebauungspläne eine wichtige Rolle. In ihnen ist auf kommunaler Ebene geregelt, welche Art der Bebauung in welchen Regionen zulässig und genehmigungsfähig ist. In den Bebauungsplänen wird nach Wohngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und nach Regionen mit einer gemischten Bebauung unterschieden. Jedoch sind auch Ausnahmen von der vorgesehen Bebauungsweise bei der Erteilung einer Baugenehmigung möglich. Sie resultieren aus dem Paragrafen 31 des Baugesetzbuchs und sind deshalb auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Dabei spielen vor allem das Wohl der Allgemeinheit sowie die Vermeidung unbilliger Härten die wichtigste Rolle. Bei der Nutzung der Ausnahmen müssen jedoch auch nachbarschaftliche Interessen beachtet werden. Diese Notwendigkeit resultiert für alle Baugenehmigungen aus der Zulassung von Rechtsmitteln im Paragrafen 212 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit dem Paragrafen 80 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Wann kann eine Baugenehmigung erteilt werden?

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung umfasst einen Mindestinhalt. Dazu gehören Bauzeichnungen und Baubeschreibungen ebenso wie Nachweise zur Energiebilanz. Die Notwendigkeit der Einreichung von Daten zu Energieverbrauch resultiert aus dem Energieeinsparungsgesetz sowie aus der Energieeinsparverordnung. Zusätzlich muss beim Bauantrag ein Lageplan eingereicht werden. Er ist für die Beurteilung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände notwendig. Eine Unterschreitung der Grenzabstände (beispielsweise bei Reihenhäusern) erfordert die Zustimmung der Grundstücksnachbarn. Diese Zustimmung wird in die Abteilung Lasten und Beschränkungen in den Grundbüchern der Nachbargrundstücke eingetragen, was wiederum die Notwendigkeit eines notariell beglaubigten Vertrags nach sich zieht. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Formvorschriften der Grundbuchordnung.

Wer kann einen Antrag auf eine Baugenehmigung stellen?

Der vom Gesetz vorgesehene Antragsteller ist der bauwillige Grundstückseigentümer oder (im Falle von Erbbaupachtverträgen) der Pächter des Grundstücks. Beide haben allerdings auch die Möglichkeit, diese Aufgabe zu delegieren. Möglich ist das beispielsweise als Leistung, die im Rahmen eines Architektenvertrags erbracht wird. Dafür benötigen die Architekten jedoch eine spezielle Vollmacht. Die Architektenvollmacht unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland den allgemeinen Regelungen zur Vertretungsvollmacht, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem Paragrafen 167 finden. In zahlreichen deutschen Kommunen ist der Antrag auf eine Baugenehmigung inzwischen sogar auf elektronischem Weg möglich. Die Form der Einreichung und die Mindestinhalte der Anträge sind in den Bauvorlagenverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Sie haben Schwierigkeiten eine Baugenehmigung für ein gesetzeskonformes Bauvorhaben zu bekommen, bei dem auch die Inhalte der Bebauungspläne beachtet wurden? – Dann vereinbaren Sie am besten sofort einen Termin bei einem unserer Rechtsanwälte Baurecht in Mönchengladbach!

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