Verkehrsrecht: Was ist bei einem Autokauf zu beachten?
Der Vertrag über einen Autokauf unterliegt den allgemeinen Bestimmungen zum Kaufvertrag, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 433 bis 479 finden. Die Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs resultiert aus dem Paragrafen 929 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Daneben sind beim Autokauf noch Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus z.B. aus der Zulassungsordnung sowie den Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen rund um die Kraftfahrzeugsteuer ergeben. Sie haben rechtliche Fragen zum Autokauf? Die benötigen für Spezialfahrzeuge einen individuellen Kaufvertrag? Mit diesen Anliegen sind Sie bei unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht in Mönchengladbach an der richtigen Adresse.
Welche Beschaffenheit muss das Fahrzeug haben?
Häufig ist streitig, ob das Fahrzeug den vertraglich geschuldeten Zustand aufweist. Hierbei kommt es darauf an, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist und was als Zustand erwartet werden kann. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Ist-beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-beschaffenheit abweicht. Regelmäßig stellt keinen Mangel dar, wenn lediglich ein altersgemäßer Verschleiß vorliegt. Wann noch ein üblicher Verschleiß vorliegt, oder ob bereits ein Mangel wegen übermäßigen Verschleiß vorliegt, ist häufiger Streitgegenstand. Eine Einschätzung hierzu gibt Ihnen der Anwalt für Verkehrsrecht. Bei sämtlichen Fragen rund um Probleme mit dem Autokauf steht er als kompetenter Partner zur Seite.
Welche Pflichten hat der Käufer bei einem Autokauf?
Wird ein zugelassenes Fahrzeug verkauft, ist es ratsam, den Käufer per konkreter Klausel im Kaufvertrag dazu zu verpflichten, die Ummeldung bei der Zulassungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist zu vorzunehmen. In der Regel umfasst die Frist entweder drei Arbeitstage oder eine Kalenderwoche. Nimmt der Käufer die Ummeldung nicht vor, hat das erhebliche Konsequenzen für den Verkäufer. Er bleibt nach dem Paragrafen 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes weiterhin der Schuldner der KFZ-Steuer. Der säumige Käufer riskiert, dass die Zulassung für das betroffene Fahrzeug nach dem Paragrafen 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung durch eine Publikation im Verkehrsblatt aufgehoben wird. Das Fahren ohne gültige Zulassung ist in Deutschland ein Bußgeld-Tatbestand, der außerdem mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünder-Kartei geahndet wird. Wissenswert ist an dieser Stelle, dass der Verkäufer bei der Zulassungsstelle eine Aufhebung der Zulassung auf der gleichen Rechtsgrundlage beantragen kann, wenn der Käufer seiner Pflicht zur Ummeldung aus dem Vertrag zum Autokauf nicht nachkommt.
Was müssen Verkäufer nach einem Autoverkauf tun?
Der Verkäufer hat die Pflicht, den Autoverkauf an die Zulassungsstelle zu melden, wenn der Käufer säumig ist. Das resultiert aus dem Paragrafen 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Die Meldung muss sowohl die vollständige Anschrift, als auch den Namen des Käufers beinhalten. Bei einigen Zulassungsstellen wird ergänzend die Personalausweisnummer des Käufers verlangt. Außerdem wird die Bescheinigung des Käufers verlangt, dass er die Fahrzeugpapiere inklusive der letzten Bescheinigungen der TÜV-Prüfungen und Abgasuntersuchungen erhalten hat. Der Verkäufer geht bei fehlender Ummeldung das Risiko ein, dass er weiterhin für Bußgelder haften muss, welche der Käufer des Fahrzeugs verursacht hat. Das wurde bereits im Jahr 1999 vom Verwaltungsgericht Kassel im Urteil zum Verfahren 11 UE 343/98 bestätigt.
Was passiert wenn das Fahrzeug einen Mangel aufweist?
Wenn nach Abschluss und Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel auftritt, ist dieser gegenüber dem Käufer anzuzeigen. Je nach vertraglicher Ausgestaltung, bestehen möglicherweise Gewährleistungsansprüche. Diese können aber, in engem Umfang, ausgeschlossen werden. Wenn ein solcher Ausschluss vorliegt, kann der Verkäufer Ansprüche des Käufers wegen Mängeln zurückweisen. Hierbei ist der jeweilige Kaufvertrag genauestens zu prüfen. Wenn ein Mangel vorliegt und kein Ausschluss greift, kann der Käufer die Behebung verlangt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Käufer. Wenn innerhalb einer gewissen Frist keine Abhilfe geschaffen wird, kann der Käufer Schadenersatz verlangen, oder gegebenenfalls sogar das Fahrzeug zurückgeben. Welche Möglichkeiten bestehen, erklärt Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sprechen Sie uns an.
Sie haben Probleme mit einem Autokauf oder Autoverkauf? – Dann lassen Sie sich von den Rechtsanwälten für Verkehrsrecht, Steuerrecht und Versicherungsrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach beraten!
Zurück zur Übersicht