Das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt das Recht von Eltern, über den Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes zu verfügen. Jedes sorgeberechtigte Elternteil kann von diesem Recht Gebrauch machen. Sie bestimmen über den Wohnort des Kindes, aber auch über vorübergehende Aufenthalte. Dabei steht jedoch das Kindeswohl im Vordergrund, das bedeutet, die Aufenthaltsbestimmung darf nicht zum Nachteil für das Kind sein oder einen negativen Einfluss auf es haben.
Wer hat im Falle einer Scheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Eine Trennung, bzw. Scheidung der Eltern hat keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Parteien. Dies gilt, solange sich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind teilen.
Das alleinige Sorgerecht wird nach einer Scheidung nicht automatisch einem Elternteil zugewiesen, sondern verbleibt gleichermaßen bei beiden Eltern. Der Entzug des Sorgerechts kann auf Antrag des anderen Elternteils erfolgen, wenn eine nachweisliche Gefährdung des Kindeswohls besteht.
Verstoß gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Entscheidet ein nicht sorgeberechtigtes Elternteil entgegen dem festgelegten Aufenthaltsort des Kindes, indem es das Kind an einen anderen Ort bringt (z.B. Wohnung oder Urlaub), bedeutet dies einen direkten Verstoß gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und wird auch bei einer Verwandtschaft als Entziehung Minderjähriger, genauer gesagt als Kindesentführung, eingestuft und kann mit einer Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belangt werden. Dies regelt § 235 des Strafgesetzbuches (StGB).
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