Medizinrecht: Was Patienten über das Arzthaftungsrecht wissen sollten
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Arzthaftungsrecht stellen die in den Paragrafen 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs definierten Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag dar. Daraus ergeben sich vier Fallgruppen, in denen ein Arzt für Fehler haften muss. Dabei handelt es sich um Behandlungsfehler, Versäumnisse bei der Aufklärung der Patienten, Fehler in der Dokumentation der Diagnostik und Behandlung sowie die Verletzung sonstiger Pflichten. Sie möchten Forderungen aus dem Arzthaftungsrecht geltend machen? Unsere Rechtsanwälte für Medizinrecht in Mönchengladbach beraten und vertreten Sie gern.
Schadenersatz und Strafrecht im Arzthaftungsrecht
Außerdem kann der Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden. Er begründet eine allgemeine Schadenersatzpflicht und damit auch mögliche Forderungen aus dem Arzthaftungsrecht dann, wenn durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit das Leben oder die Gesundheit eines Dritten geschädigt wird. In einigen Fällen kann auch das Strafrecht relevant sein. Der Paragraf 223 des Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bei einer Schädigung der Gesundheit verhängt werden kann. Da es hier keine Einschränkungen hinsichtlich der Motive gibt, lässt sich diese Rechtsnorm auch auf Gesundheitsschäden anwenden, die von Ärzten durch fehlerhafte, unterlassene oder ohne Zustimmung des Patienten durchgeführte Behandlungen angerichtet werden. Die Zustimmungspflicht beispielweise für chirurgische Eingriffe leitet sich aus dem Paragrafen 228 des Strafgesetzbuchs ab.
Wie können Forderungen aus dem Arzthaftungsrecht entstehen?
Die wichtigste Pflicht der Ärzte ergibt sich aus dem Paragrafen 630a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er definiert, dass die durchzuführende Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“ erfolgen muss, soweit im individuellen Behandlungsvertrag keine abweichenden Absprachen getroffen wurden. Das heißt, ein Arzt kann sich bei der Abwehr von Forderungen aus dem Arzthaftungsrecht nicht darauf berufen, dass er beispielsweise von den Krankenkassen anerkannte Behandlungsformen nicht kennt. Daraus resultiert im Umkehrschluss für die Ärzte die Pflicht zu kontinuierlichen Weiterbildung.
Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße
Die Dokumentationspflichten unterliegen den Bestimmungen des Paragrafen 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss der Behandler eine Patientenakte führen, wobei er zwischen der Papierform und der digitalen Patientenakte wählen kann. Für die Patientenakten gilt eine Aufbewahrungspflicht für einen Zeitraum von zehn Jahren. Zum Mindestinhalt der Patientenakte gehören die Anamnesen, die von Behandler gestellten Diagnosen, sämtliche Befunde sowie die eingeleiteten Therapien. Außerdem muss dokumentiert werden, in welcher Form der Patient aufgeklärt wurde. In die Patientenakte gehören zusätzlich die Einwilligungen der Patienten in die vereinbarte Art der Behandlungen.
Der Patient hat nach dem Paragrafen 630g das Recht, die komplette Patientenakte einzusehen. Dieses Einsichtsrecht bezieht sich beispielsweise auch auf den Schriftverkehr des Arztes mit den Medizinischen Diensten der Krankenkassen und anderen behandelnden Ärzten sowie die Stellungnahmen, die gegenüber Versicherungen oder Gerichten abgegeben werden.
Als sonstige Pflichtverstöße im Arzthaftungsrecht werden beispielsweise die Nichteinhaltung der publizierten Öffnungszeiten oder die Nichteinhaltung vereinbarter Behandlungstermine gewertet. Außerdem gehören dazu die Verweigerung notwendiger Überweisungen an andere Fachärzte sowie von Einweisungen zu erforderlichen stationären Behandlungen.
Sie möchten als Patient berechtigte Forderungen aus dem Arzthaftungsrecht durchsetzen oder als Arzt unberechtigte Forderungen Ihrer Patienten abwehren? – Dann vereinbaren Sie einen Termin bei einem der Fachanwälte Medizinrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach! Das ist bei Bedarf auch sehr kurzfristig möglich.
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