Beim Architektenvertrag besteht im deutschen Vertrags- und Baurecht die Besonderheit, dass er sowohl als Dienstvertrag als auch als Werkvertrag ausgelegt werden kann. Der Dienstvertrag nach den Paragrafen 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt allerdings nur dann in Frage, wenn sich die Tätigkeit des Architekten auf die technische und wirtschaftliche Baubegleitung beschränkt. In allen anderen Fällen unterliegt der Architektenvertrag den Regelungen der Paragrafen 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Werkvertrag, bei dem im Gegensatz zum Dienstvertrag ein Erfolg geschuldet wird.
Ab dem 01.01.2018 sollen die Verträge zwischen Bauherren und Architekten nach dem neuen Bauvertragsrecht (Stand Juni 2017) im Paragrafen 650 o bis 650 s des Bürgerlichen Gesetzbuchs eigenständig geregelt werden. Sie möchten einen rechtssicheren Architektenvertrag erstellt haben oder einen Ihnen angebotenen Vertrag fachkundig prüfen lassen? Dann wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Vertrags- und Baurecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach!
Was ergibt sich zum Architektenvertrag aus der VOB und HOAI?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird auf Architektenverträge nicht angewendet, weil die Architektenleistungen keine Bauleistungen im Sinne der Definition des dortigen Paragrafen 1 sind. HOAI ist die offizielle Abkürzung für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche als Bundesrecht bereits im Jahr 1976 in Deutschland eingeführt wurde. Der HOAI sind die Richtlinien zu entnehmen, nach welchen die Honorare im Architektenvertrag vereinbart werden können. Bei einer Vereinbarung der Abrechnung anhand des zeitlichen Aufwands ist seit dem Inkrafttreten der HOAI 2009 eine freie Vereinbarung der Stundensätze zwischen den Architekten und den Bauherren möglich.
Welche Faktoren spielen beim Honorar für Architektenverträge eine Rolle?
Die beiden wichtigsten Grundlagen für das im Architektenvertrag zu vereinbarende Honorar sind die für das zu begleitende Bauvorhaben anfallenden Gesamtkosten sowie die anzuwendende Honorarzone. Diese bestimmt sich anhand der konkreten Anforderungen, die während der Planungs- und Ausführungsphase gestellt werden. Das heißt, die jeweils zu berücksichtigende Honorarzone leitet sich aus dem Schwierigkeitsgrad der einzelnen Bauvorhaben ab. Damit wurde in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure die DIN 276 zur Abrechnung von Leistungen aus einem Architektenvertrag umgesetzt.
Bei den jüngsten Neufassungen der HOAI wurden die verbindlichen Honorare für einige Leistungen in Empfehlungen umgewandelt. Das betrifft beispielsweise Studien zur Umweltverträglichkeit von Bauvorhaben, Vermessungsleistungen und Leistungen, welche den Schallschutz, die Akustik oder die thermische Bauphysik zum Inhalt haben. Mit diesen Änderungen sind auch die Spielräume für Honorarvereinbarungen im Architektenvertrag bei Umbauten, Ausbauten sowie Modernisierungen erweitert worden. Für derartige Architektenleistungen sind Zuschläge zwischen 20 und 80 Prozent möglich. Sie bemessen sich anhand des Schwierigkeitsgrades der zu verändernden Bauwerke.
Was muss beim Architektenvertrag noch beachtet werden?
Das deutsche Recht kennt keine Formvorschriften für den Architektenvertrag. Das heißt, er kann auch mündlich abgeschlossen werden. Ratsam ist jedoch die Schriftform, da nur sie den Status eines gerichtsverwertbaren Beweises hat. Außerdem ist wissenswert, dass für einige Leistungen spezielle Vollmachten benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Anträge auf die Erteilung einer Baugenehmigung. Auf diese Vollmachten sind die Vorschriften der Paragrafen 167 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Seit Inkrafttreten der HOAI 2013 ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. Dies bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung, wobei sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf einer Urkunde befinden müssen.
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