In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder Dienstverpflichtete einen Rechtsanspruch darauf, nach dem Ende seiner Tätigkeit ein Arbeitszeugnis zu fordern. Allgemeine Regelungen dazu finden sich im Paragrafen 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in welchem dafür die Schriftform vorgegeben wird. Beim Arbeitszeugnis für abhängig Beschäftigte ist außerdem der Paragraf 109 der Gewerbeordnung zu beachten. Die Pflicht zu Erteilung von Arbeitszeugnissen ergibt sich für leitende Angestellte, Praktikanten und Aushilfen außerdem aus dem Paragrafen 5 des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Recht auf ein Arbeitszeugnis für Auszubildende leitet sich aus dem Paragrafen 16 des Berufsbildungsgesetzes ab. Beamte können sich bei ihren Zeugnisforderungen auf den Paragrafen 85 des Bundesbeamtengesetzes berufen. Ihr Arbeitgeber weigert sich trotzdem, Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen? - Dann stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Mönchengladbach gern zur Seite!
Welche Mindestinhalte und Unterschiede gibt es beim Arbeitszeugnis?
Die Gewerbeordnung unterscheidet nach dem einfachen und dem qualifizieren Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich Angaben zur Art (kurze Aufgabenbeschreibung) und Dauer der Beschäftigung. Beim qualifizierten Zeugnis sind zusätzlich Angaben enthalten, in welchen die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung vom Umfang und der Qualität her eingeschätzt wird. Hinzu kommen Einschätzungen des allgemeinen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und den Mitgliedern der Teams, in welchen der Arbeitnehmer eingesetzt war.
Muss ein Arbeitszeugnis „wohlwollend“ formuliert sein?
Der häufig benannte „wohlwollende Charakter“ eines Arbeitszeugnisses ist in den deutschen Gesetzen nicht verankert, hat sich aber in der Praxis durchgesetzt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont an dieser Stelle immer wieder die Wahrheitspflicht. Vor allem kommt es dann zu Problemen, wenn die Zeugnisse durch Laien verfasst werden, denen die üblichen Formulierungen der „Zeugnissprache“ nicht bekannt sind.
Schon kleine Abweichungen können zu gravierenden Herabstufungen der erbrachten Leistungen führen. Beispiele sind „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ (Schulnote 1) und „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Schulnote 2). Auch diese Abstufungen ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung, denn als Grundlagen gelten die unter den Aktenzeichen 9 ARZ 12/03 und 9 ARZ 352/04 gefällten Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Auch muss das Datum des Zeugnisses dem Datum des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis entsprechen.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitszeugnis nicht der Wahrheit entspricht?
Entspricht der Inhalt oder die Formulierung des Arbeitszeugnisses nicht der vollen Wahrheit, sollte in einem ersten Schritt das Gespräch zum Arbeitgeber gesucht werden. Gelingt dadurch keine Einigung, kann im Zuge einer Klage vor dem Arbeitsgericht eine Abänderung des Zeugnisses eingefordert werden. Welche Fristen bei einer Zeugnisabänderungsklage zu beachten sind, ergibt sich aus den Regelungen, welche im individuellen Arbeitsvertrag und den dort eingeschlossenen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis getroffen wurden. Zu beachten ist, dass hier die Beweislast bei der Forderung von Aufwertungen immer beim klagenden Arbeitnehmer liegt.
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