Arbeitswegeunfälle: Verkehrsrecht und Versicherungsrecht sind relevant
Als Wegeunfälle werden nach dem Paragrafen 8 des SGB VII alle Unfälle bezeichnet, welche „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ umfassen. Deshalb ergeben sich nach einem Wegeunfall Rechte und Pflichten sowohl aus dem Verkehrsrecht, als auch dem Versicherungsrecht. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, wird den Betroffenen von unseren Fachanwälten für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht bei Verkehrsunfällen auf dem Weg zur Arbeit und vom Arbeitsplatz nach Hause immer geraten, die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen. Damit erhalten Betroffene einen gerichtsverwertbaren Beweis, in welchem das Datum, die Uhrzeit und der Ort sowie eventuell vorhandene Zeugen dokumentiert werden.
Was ist nach einem Wegeunfall zu beachten?
Betroffene müssen die nach einem Wegeunfall am Unfallort versorgenden Notärzte, bzw. die selbstständig nach einem solchen Unfall aufgesuchten Ärzte, darüber in Kenntnis setzen, dass es sich um einen Wegeunfall handelt. Dann greifen die in Paragrafen 8 des SGB VII beschriebenen Regelungen zum Arbeitsunfall. Das heißt, dass die Behandlung in einer Klinik der Berufsgenossenschaft oder bei einem sogenannten D-Arzt erfolgen muss. Sowohl die BG-Kliniken, als auch die D-Ärzte rechnen die Behandlung direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und nicht – wie sonst üblich – mit der Krankenkasse ab.
Außerdem sind die Kliniken und D-Ärzte dazu verpflichtet, den Unfall parallel dem Arbeitgeber und der Berufsgenossenschaften zu melden. Wissenswert ist, dass die Berufsgenossenschaft auch dann in der Leistungspflicht, wenn den Versicherten nach dem Verkehrsrecht die alleinige Schuld an dem Unfall trifft. Lediglich Vorsatz schließt eine Leistungspflicht aus. Einen Leistungsausschluss wegen Fahrlässigkeit kennt das Sozialgesetzbuch in Bezug auf Arbeitswegeunfälle nicht.
Ansprüche nach dem Verkehrsrecht bleiben davon unberührt
Nach einem Wegeunfall bestehen die wichtigsten Rechte gegenüber den Berufsgenossenschaften (bei Schulwegeunfällen gegenüber den Gemeindeunfallversicherungsverbänden). Parallel dazu kann der Geschädigte sämtliche Forderungen auf Entschädigungen geltend machen, welche ihm aus den im Verkehrsrecht sowie im BGB verankerten Schadenersatzrecht zustehen. Das übernehmen die Berufsgenossenschaften jedoch nicht, sondern der Betroffene ist selbst dafür verantwortlich. Wissenswert ist außerdem, dass bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit die Berufsgenossenschaft auch keine eventuellen Forderungen Dritter aus dem Verkehrsrecht abwehrt. Deshalb holen Sie sich als Betroffener immer die Unterstützung der Fachanwälte für Verkehrsrecht. Bei unseren Rechtsexperten können Sie in unserer Kanzlei in Mönchengladbach bei Bedarf auch kurzfristig Beratungstermine bekommen.
Schließt ein Wegeunfall Forderungen gegen private Versicherungen aus?
Unabhängig von den Leistungen der Berufsgenossenschaften können bei einem Wegeunfall auch Leistungen aus der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für Sachschäden, als auch Personenschäden und setzt jedoch – genau wie bei jedem anderen Verkehrsunfall – voraus, dass die Schuldfrage nach dem Verkehrsrecht eindeutig geklärt werden kann. Auch die Ansprüche gegenüber der privaten Unfallversicherung bleiben bei einem Wegeunfall nicht außen vor. Sie können parallel zu den Entschädigungen und Unfallrenten der Berufsgenossenschaften beantragt werden. Hier spielt die aus dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls abzuleitende Schuldfrage ebenfalls keine Rolle.
Sie benötigen nach einem Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf dem direkten Weg mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht austauschen kann? – Dann sind Sie in unserer Kanzlei in Mönchengladbach an der richtigen Adresse!