LexikonArbeitsunfälle

Welche Rolle spielen die Berufsgenossenschaften im Arbeitsrecht?

Auf der Basis des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Jahr 2008 gibt es in Deutschland neun Berufsgenossenschaften. Sie sind der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit zur Erbringung von Leistungen bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder dem Nachweis einer Berufskrankheit verpflichtet. Die gleiche Stellung nehmen gegenüber Schülern und Kindern in Kindertagesstätten sowie Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Beamtenstatus die Gemeindeunfallversicherungsverbände ein.

Die Berufsgenossenschaften sind jeweils auf bestimmte Branchen spezialisiert. Die größte Bandbreite hinsichtlich der Branchen weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (kurz VBG) auf. Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich nach dem Umlageverfahren aus den Beiträgen, welche von den Unternehmen aufgrund einer Risikobewertung und der Berücksichtigung der Gesamtlöhne der Angestellten gezahlt werden müssen. Durch die Pflichtbeiträge an die Berufsgenossenschaft wird der Arbeitgeber von der Haftung für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten befreit.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall?

Sowohl Arbeitsunfälle als auch Wegeunfälle müssen vom Arbeitgeber bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angezeigt werden, wenn daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert. Diese Pflicht ergibt sich aus § 193 SGB VII. Dieser Paragraf regelt außerdem die Pflicht zur Anzeige bei einem Verdacht auf eine bei einem Angestellten vorliegende Berufskrankheit. Die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft muss binnen drei Tagen ab Kenntnis des Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls erfolgen. Dem betroffenen Arbeitnehmer muss auf Verlangen eine Kopie der Anzeige übergeben werden. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber diesen Nachweis verweigern, können Sie sich gern an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Mönchengladbach wenden.

Bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall gilt die ganz normale Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für einen Zeitraum von sechs Wochen. Sie ergibt sich aus dem Paragrafen 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ab der siebenten Woche gibt es statt des Krankgelds von der Krankenkasse ein Verletztengeld. Dieser Anspruch leitet sich aus § 45 SGB VII ab. Das Verletztengeld ist deutlich höher als das Krankengeld und beträgt bis zu 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Wie lange das Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall gezahlt werden muss, regelt der § 46 SGB VII. Diese Regelungen werden in gleicher Form auch auf Berufskrankheiten angewendet.
Sie haben Probleme damit, Ihre Ansprüche aus einer Berufskrankheit, einem Arbeitswegeunfall oder einem Arbeitsunfall durchzusetzen? – Dann lassen Sie sich von unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht in Mönchengladbach unterstützen! Termine dafür können Sie per Mail, Fax und Telefon sowie bei einem persönlichen Besuch in unserer Kanzlei vereinbaren.

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