LexikonAnfechtung der Erbannahme

Lässt das deutsche Erbrecht eine Anfechtung der Erbannahme zu?

Das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland macht sowohl die Anfechtung einer Erbannahme als auch einer Erbausschlagung möglich. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 1954 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er regelt gleichzeitig eine Frist von sechs Wochen, die immer dann beginnen, wenn der Erbe Kenntnis von den Fakten erlangt hat, mit welchen er die Erbannahme oder Erbausschlagung anfechten will. Eine verlängerte Frist von sechs Monaten gilt danach, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland gelebt hat. Die gleiche Fristverlängerung kann der Erbe für sich in Anspruch nehmen, wenn er sich zum Zeitpunkt des Beginns des Fristverlaufs im Ausland aufhält.

Gib es weitere Fristen für Anfechtungen im Erbrecht?

Eine Besonderheit hinsichtlich der zu beachtenden Fristen für die Anfechtung gibt es außerdem in Fällen, in welchen die Erbannahme oder Erbausschlagung das Ergebnis von Drohungen ist. Hier regelt der Paragraf 1954 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Beginn der Anfechtungsfrist mit dem Datum, zu welchen die zugrundeliegende Zwangslage endet. Ergänzend gibt es eine Frist, die bei allen Anfechtungen beachtet werden muss. So kann eine Erbausschlagung oder Erbannahme dann nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn seit den dazugehörigen Erklärungen mehr als dreißig Jahre verstrichen sind. Sie sind sich nicht ganz sicher, welche der Anfechtungsfristen für Sie gilt? – Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Rechtsanwälte für Erbrecht in Mönchengladbach!

Wo sind die Anfechtungsgründe im deutschen Erbrecht geregelt?

Die möglichen Gründe für eine Anfechtung der Erbannahme und Erbausschlagung sind den allgemeinen Regelungen des Paragrafen 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entnehmen, welcher sich mit der Anfechtbarkeit wegen Irrtums beschäftigt. Er stellt darauf ab, dass abgegebene Willenserklärungen dann anfechtbar sind, wenn sie „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles“ nicht abgegeben worden wären. Diese Rechtsnorm ergänzt die Anfechtungsgründe mit der Definition der „Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen“ werden.

Was sind typische Fälle für eine Anfechtung?

Oft wird das Erbe angenommen, ohne dass eine Prüfung der Finanzen des Erblassers stattgefunden hat. Ein sehr häufiger Grund für die Anfechtung einer Erbannahme sind deshalb Schulden des Verstorbenen, von denen der Erbe erst nach der Erbannahme Kenntnis erlangt. Umgekehrt zieht zum Beispiel die nach der Erbausschlagung erlangte Kenntnis bestehender Lebensversicherungen den Wunsch nach einer Anfechtung einer Erbausschlagung nach sich. Auch zum Zeitpunkt der Ausschlagung des Erbes vorhandene Forderungen gegenüber Geschäftspartnern, welche dem ausschlagenden Erben erst später bekannt werden, zählen zu den möglichen Gründen einer Anfechtung.

In einigen Fällen sind es auch persönliche Gründe. Manchmal möchte ein annehmender Erbe nichts mit seinen Miterben zu tun haben, die er erst nach der Erbannahme kennengelernt hat. Bestand zum Erblasser kein Kontakt, könnten beispielsweise auch die erst nach der Erbannahme erlangte Kenntnis später angenommener religiöser Überzeugungen oder vom Erblasser begangene Straftaten zum Grund für eine Anfechtung werden. Dass auch diese Gründe anerkannt werden müssen, leitet sich daraus ab, dass der Paragraf 119 BGB sowohl auf die Eigenschaften einer Sache als auch einer Person verweist.

Sie möchten die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft wegen neu erlangter Erkenntnisse zum Vermögen oder der Person des Erblassers anfechten? – Dann lassen Sie sich bei diesem Verfahren von einem der Fachanwälte für Erbrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach begleiten!

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