Es ist nicht unüblich dass in der Wohngebäudeversicherung die Versicherer gewechselt werden.
So lag der Fall auch in der Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 10.05.2012 (Aktenzeichen: 8 U 213/11). Der Kläger hatte sein Einfamilienhaus bis zum 01.07.2003 bei einer Gebäudeversicherungsgesellschaft unter anderem gegen Leitungswasserschäden versichert. Ab 01.07.2003 hatte der Kläger den Versicherer gewechselt und war bei einem anderen Versicherer versichert.
Etwa ein Jahr nach dem Versichererwechsel entdeckte der Kläger in seinem Haus einen Leitungswasserschaden. Über einen ungewissen Zeitraum war aus der Wasserzuleitung Wasser ausgetreten und hatte erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk verursacht.
Genaueres zu Beginn, Dauer und Hergang des Wasseraustritts ließen sich nicht feststellen.
Der Kläger zeigte den Schaden bei seinem neuen Versicherer an. Der von dieser beauftragte Sachverständige gelangte zu der Erkenntnis, der Schäden müsse bereits vor Beginn des neuen Versicherungsvertrages entstanden sein.
Der Kläger hatte sich auch an seinen früheren Versicherer gewandt. Dieser hatte ebenfalls ein Gutachten in Auftrag gegeben. Es überrascht nicht, dass dieses Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, der Schaden müsse erst kurzer Zeit vor seiner Entstehung, mithin unter der Geltung des neuen Versicherungsvertrages eingetreten sein.
Damit saß der Versicherungsnehmer nun zwischen allen Stühlen.
Im Prozess konnte nicht aufgeklärt werden, wann der Wasseraustritt begonnen hatte. Die Gutachter hatten sich dahingehend geäußert, eine exakte Ermittlung des Beginns des Wasseraustrittes werde nicht gelingen.
Der Versicherungsnehmer hatte seinen neuen Versicherer verklagt. Die Klage wurde abgewiesen, weil nicht nachgewiesen war, dass der Wasseraustritt erst nach dem Versichererwechsel begonnen hatte.
Der Versicherungsnehmer hat Revision beim BGH eingelegt.
Zwei Tage vor der Revisionsverhandlung hat der Versicherer die Klage in vollem Umfange anerkennt.
Er hat zwar dadurch vermieden, dass der BGH Gründe für ein Eintreten des neuen Versicherers aufgezeigt hätte.
Ein Mitglied des zuständigen BGH Senates hat jedoch publiziert, dass der BGH in diesem Falle wahrscheinlich eine Haftung des neuen Versicherers angenommen hätte. Dies deshalb, weil für den Versicherungsnehmer der Eindruck entstehe, er sei lückenlos geschützt, weil es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles nicht auf den Beginn des schädigenden Vorganges, sondern auf die Entdeckung des Schadens ankomme.
Dies schließt der BGH aus gewissen Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Fazit:
Falls Sie von einer derartigen Konstellation betroffen sind, beraten wir Sie gerne.
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