Der EuGH hat am 29. 10. 2015 eine wichtige Entscheidung getroffen. Danach sind Daten von einzelnen Punkten einer topographischen Landkarte so genannte „unabhängige Elemente“. Durch die systematische oder methodische Anordnung dieser einzelnen Punkte in einer Landkarte entsteht eine Datenbank. Diese Datenbank ist urheberrechtlich geschützt.
So können die Ersteller der Datenbank (in der Regel die Kommunen) die Untersagung verlangen, wenn die herausgegebenen Landkarten mittels eines Grafikprogramms digitalisiert werden und zu kommerziellen Zwecken, zum Beispiel als Mountainbike-/Wander-Karte benutzt werden.
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