Jeder werbende Unternehmer unterliegt den Verhaltensregeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs. Im Anhang zu § 3 Abs. 3 findet sich eine Vielzahl von Verhaltensweisen, die nicht zulässig sind. In Ziffer 5 sind sogenannte Lokangebote enthalten. Ein Lockangebot liegt vor, wenn der Unternehmer die Waren nicht für einen angemessenen Zeitraum vorhält.
Das Oberlandesgericht Hamm (entschied nun, dass die Werbung mit dem vorgenannten Hinweis auf das Lager ein Lockangebot sei, wenn der Anbieter die Ware nicht vorrätig habe, sondern sich selbst erst besorgen muss. Der Kunde werde über den fehlenden Warenvorrat getäuscht. Der Hinweis erfolge ausschließlich, um den Kunden zum schnellen Kauf zu animieren.
Der Anbieter wurde vom Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt. Der Anbieter musste die Kosten des Verfahrens tragen.
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