In der über der Eigentumswohnung des Klägers liegenden Wohnung wurde der seit dem Ausbau vorhandene Teppichboden durch Fliesen ersetzt. Seitdem kam es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall. Sachverständigengutachten haben bestätigt, dass der erforderliche Schallschutz nach der hier anwendbaren DIN 4109 nach Austausch des Teppichbodens nicht mehr gewährleistet war. Ein Gutachten hatte ergeben, dass auch die Trittschalldämmung in der Wohnungstrenndecke mangelbehaftet war. Beide Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Im Revisionsverfahren entschied der Bundesgerichtshof ebenso zugunsten des Klägers.
Nach § 14 Nummer 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch anderen Wohnungseigentümer kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Das Schallschutzniveau wurde verschlechtert und unterschreitet das erforderliche Schallschutzniveau nach der DIN. Die dadurch verursachte Beeinträchtigung muß der betroffen Eigentümer nicht hinnehmen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn Mängel der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile (Geschossdecke) bestehen. Das durch die Gesamtkonstruktion zuvor erreichte Schallschutzniveau muss gewährleistet bleiben. Der einzelne Eigentümer darf es nicht erheblich verschlechtern. Die verursachte Beeinträchtigung ist vom verantwortlichen Sondereigentümer zu beseitigen, sofern dies – wie hier - mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
Urteil des BGH vom 26.06.2020, V ZR 173/19, mehr dazu HIER
Mitgeteilt von RA und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Thomas Müting
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