Soziale Netzwerke wie zum Beispiel Facebook, Xing etc. erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Viele Nutzer machen sich aber wenig Gedanken darüber, dass immer mehr auch ihre Arbeitgeber diese Äußerungen zugetragen bekommen oder selbst lesen. So müssen sich Gerichte in ganz Europa immer häufiger mit Kündigungen beschäftigen, die auf Äußerungen in sozialen Netzwerken zurückgehen.
Kündigungsrelevant können auch Beiträge sein, die der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit im sozialen Netzwerk einstellt, soweit das Arbeitsverhältnis durch den Beitrag konkret berührt wird. (BAG Urteil 21.06.2001, AZ 2 AZR 325/00).
Beiträge eines Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit zu seinen sportlichen Aktivitäten oder Freizeitgestaltungen können ebenso zur Kündigung führen wie grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Arbeitnehmer sich auch nicht darauf berufen, dass die Beiträge privat eingestellt und nur Freunden zugänglich seien. Zuletzt wurde in Österreich ein Auszubildender der Firma Porsche entlassen, der fremdenfeindliche Äußerungen auf Facebook einstellte.
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