So hat jedenfalls das OLG Karlsruhe im Urteil vom 23.12.2014, 9a U 15/14, entschieden.
Begründet wurde dies damit, dass die Regelung den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
§ 4 Abs. IV MB-KT gestattet es dem Versicherer, seine Leistung einseitig für die Zukunft herabzusetzen, unabhängig davon, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht. Voraussetzung dieser Leistungsbeschränkung ist, dass das Netto-Einkommen des Versicherten unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Die Herabsetzung von Krankentagegeld und Beitrag erfolgt dann entsprechend dem geminderten Netto-Einkommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Gleichwohl kann man sich auf dieses Urteil berufen, wenn die Versicherung einseitig das Krankentagegeld herabsetzt.
Wir beraten Sie gerne.
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