Krankenversicherung - Einseitige Herabsetzung des Krankentagegeldes gem. § 4 Abs. IV MB-KT ist unwirksam

Krankenversicherung - Einseitige Herabsetzung des Krankentagegeldes gem. § 4 Abs. IV MB-KT ist unwirksam

So hat jedenfalls das OLG Karlsruhe im Urteil vom 23.12.2014, 9a U 15/14, entschieden.

Begründet wurde dies damit, dass die Regelung den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

§ 4 Abs. IV MB-KT gestattet es dem Versicherer, seine Leistung einseitig für die Zukunft herabzusetzen, unabhängig davon, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht. Voraussetzung dieser Leistungsbeschränkung ist, dass das Netto-Einkommen des Versicherten unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Die Herabsetzung von Krankentagegeld und Beitrag erfolgt dann entsprechend dem geminderten Netto-Einkommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Gleichwohl kann man sich auf dieses Urteil berufen, wenn die Versicherung einseitig das Krankentagegeld herabsetzt.

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