Während der Behandlung im Krankenhaus hatte sich ein Patient mit Krankenhauskeimen infiziert und einen schweren Harnwegsinfekt erlitten. Die Ehegattin des inzwischen verstorbenen Patienten wirft dem Krankenhaus vor, nicht sämtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zur Sicherstellung des Infektionsschutzes bei der Behandlung, insbesondere auf der Intensivstation, ergriffen zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH hat festgestellt, dass auf der Grundlage dieser Vorwürfe das Krankenhaus zur Herausgabe aller Hygieneunterlagen verpflichtet ist. Diese Pflicht besteht insbesondere auch für den Bereich der Intensivstation.
Darüberhinaus muss das Krankenhaus sämtliche Desinfektions- und Reinigungspläne und den gesamten Hygieneplan zu Verfügung stellen. Die Vorlagepflicht bezieht sich auch auf die Unterlagen, aus denen sich die tatsächliche Umsetzung des Hygieneplanes ergibt.
Der BGH gibt der Rechtsbeschwerde statt und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Deshalb darf sich die Patientenseite auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet.
Die Klägerin macht die Beklagten vor allem für die Infektionen verantwortlich. Diese sind beim Patienten nach seiner Einlieferung in der Klinik aufgetreten. Infolgedessen hat sie geltend gemacht, der Patient habe sich die durch Laboruntersuchungen nachgewiesenen Erreger aufgrund von Hygienemängeln in der Klinik zugezogen.
Nach diesem Vortrag wäre das Krankenhaus verpflichtet gewesen, konkret zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung des Patienten, insbesondere auf der Intensivstation, vorzutragen. Dazu hätte das Krankenhaus etwa die Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie die einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes vorlegen können.
In dem weiteren Verfahren wird voraussichtlich ein krankenhaushygienischer Gutachter untersuchen, ob das Krankenhaus gegen die Regeln zur Prävention von Infektionen sowie gegen Hygieneregeln verstoßen hat.