Nach den Versicherungsbedingungen leistet die private Krankenversicherung für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden oder Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet sie für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen
Im vorliegendem Falle litt der Kläger an einem Prostatakarzinom in fortgeschrittenem Stadium und begehrte die Erstattung der Kosten für eine Immuntherapie. Bei dieser neuen, schulmedizinisch noch nicht etablierten und noch nicht vollständig erforschten Behandlungsmethode werden aus dem Blut des Patienten Monozyten entnommen und danach mit Karzinomzellen stimuliert. Anschließend werden sie in den Körper des Patienten wieder zurückgeimpft. Ziel ist es dabei, eine Immunreaktion gegen die Tumorzellen hervorzurufen.
Die Kosten für die einjährige Behandlung betrugen 53.400,00 €. Das beklagte Versicherungsunternehmen lehnte eine Kostenübernahme ab, da die Therapie medizinisch nicht notwendig sei
Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es müsse bei Behandlungen zwischen der Heilung einer Krankheit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung und der Linderung von Krankheitsbeschwerden unterschieden werden. Vorrangiges Ziel sei die Heilung der Krankheit. Biete die Schulmedizin keine Heilungsmöglichkeiten mehr an, müsse der Patient sich hierauf nicht mehr verweisen lassen. Wenn es alternative Heilbehandlungsmethoden gäbe, die auch nur eine wahrscheinliche Aussicht auf Heilung versprächen, seien diese medizinisch notwendig.
Demgemäß seien in diesen Fällen die Kosten vom Versicherungsunternehmen zu erstatten, auch wenn diese Behandlungsmethode sich bisher noch im Versuchscharakter befindet.
Fazit: Wenn keine schulmedizinische Behandlungsmethode zur Heilung einer lebensbedrohlichen Erkrankung zur Verfügung steht, müssen die Krankenversicherungen auch für solche alternativen Behandlungsmethoden einstehen, die nur eine wahrscheinliche Aussicht auf Heilung versprechen. Sie können den Patienten nicht auf schulmedizinische Behandlungen verweisen, die eine Verschlimmerung der Erkrankung lediglich verhindern oder die Linderung von Schmerzen zum Ziel haben.
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