Kostenloser Auskunftsanspruch auf Behandlungsdaten

Ein Patient hat gegen das Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, nach Art. 15 DSGVO einen kostenlosen Auskunftsanspruch auf seine Behandlungsdaten

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin war stationär im Krankenhaus der Beklagten behandelt worden. Sie forderte unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) die Beklagte zur unentgeltlichen Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten auf.

Die Beklagte lehnte eine Übersendung ohne Kostenübernahmeerklärung ab. Sie verwies darauf, dass eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten möglich sei. Sie vertrat die Auffassung, dass ein DSGVO-Anspruch im vorliegenden Fall ausscheide, da die Klägerin die Daten nur zur Vorbereitung eines ärztlichen Haftungsprozesses verwenden wolle.

Die Klägerin trägt vor, dass im Rahmen der stationären Behandlung bei der Beklagten Behandlungsfehler begangen worden seien, die zu einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit geführt hätten. Sie beabsichtige daher, einen Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen.

 

Wie hat das Gericht entschieden?

Das LG Dresden bejahte den Anspruch der Patienten auf kostenlose DSGVO-Auskunft. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen bisher obergerichtlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Wie begründet das Gericht sein Urteil?

Der Anwendungsbereich der DGSVO ist bei der Speicherung im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobenen Daten erfüllt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, für welchen Zweck (hier zivilrechtliche Haftungsansprüche) die Klägerin den Auskunftsanspruch geltend macht.

Die Beklagte konnte die Datenübermittlung nicht von der Übernahme von Kosten in Höhe von 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten abhängig machen.

Soweit die Klägerin sich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs beruft, ist eine Inanspruchnahme für Kosten der Zusammenstellung und Übersendung der Daten nicht vorgesehen. Die Erstauskunft ist vielmehr kostenfrei. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Anforderung nach § 630g BGB auch für die Erstauskunft eine Kostentragung statuiert ist. Denn die Regelung des § 630 g BGB hat nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Ein Vorrangverhältnis als lex spezialis kann eine Reglung auf nationaler Ebene bezüglich einer europarechtlichen Regelung nicht enthalten.

 

LG Dresden,  Urteil vom 29.05.2020 - Az.: 6 O 76/20

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