Kostenfalle Erbschein

Kann derjenige, der den gemeinschaftlichen Erbschein beantragt und deshalb auch  die Kosten bezahlt hat, eine anteilige Erstattung von den anderen Miterben verlangen?

 

Der Sachverhalt

Der Erblasser, der kein Testament hinterlassen hatte, ist zu 1/2 von seiner Ehefrau und zu je 1/6 von seinen drei Kindern beerbt worden. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie.

Die Tochter (Klägerin) beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der erteilt wurde. Sie zahlte die Kosten in Höhe von 1.870 EUR. Die Tochter ließ noch im Jahr des Erbfalls mittels des Erbscheins das Grundbuch auf die Erben berichtigen.

Die Klägerin forderte später von ihren beiden Brüdern eine anteilige Erstattung der Kosten des Erbscheins. Diese lehnten eine Zahlung ab, da sie schon mit der Beantragung des Erbscheins nicht einverstanden gewesen waren. Nach Auffassung der Tochter war jedoch ein Erbschein erforderlich, um das Grundbuch berichtigen zu können.

 

Wie haben die Instanzgerichte entschieden?

Das zuständige Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die beiden Brüder zur Zahlung verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt. Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

 

Was sagt der BGH?

Kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den Miterben

 

Wie begründet der BGH seine Entscheidung?

Zunächst fehlte es an einer Einigung der Miterben dahin, dass ein Miterbe für alle einen Erbschein beantragt.

Die Klägerin hat nach Auffassung des BGH auch keinen Anspruch nach den Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn die Brüder sind durch die Übernahme der Kosten durch ihre Schwester nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden. Denn als Antragstellerin war die Klägerin die alleinige Kostenschuldnerin (§ 22 GNotKG).

Auch hat die Schwester ihren Brüdern keine Aufwendungen erspart, die ihnen ohne den Erbscheinsantrag der Schwester „zwingend entstanden“ wären. 

Die Erben sind insbesondere nicht verpflichtet gewesen, bereits im Jahr des Erbfalls das Grundbuch (unter Vorlage eines Erbscheins) berichtigen zu lassen. Denn vom Grundbuchamt war die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens nicht beabsichtigt. Deshalb war ein Erbschein auch nicht zwingend erforderlich gewesen.

Schließlich handelt es sich bei den Kosten für einen Erbschein nicht um Nachlasserbenschulden, für die der gesamte Nachlass haftet.

 

BGH, Urt. v. 7.10.2020 – IV ZR 69/2

 

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