Kostenerstattung der Eigentümergemeinschaft

Kostenerstattung der Eigentümergemeinschaft

Ein Wohnungseigentümer hatte Fliesen auf dem Balkonboden angebracht. Einige Jahre später waren die Fliesen gebrochen und der Estrich des Balkonbodens wies Schäden auf. Der Wohnungseigentümer hat eine Firma mit der Schadensbeseitigung beauftragt und verlangte die Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück.

Wenn ein Sondereigentümer Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vornehmen lässt, obwohl die Eigentümergemeinschaft dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm die Kosten hierfür nicht erstatten, so das Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2016 - 13 S 151/13 .

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